Verbraucherschützer kritisieren Zwangsgutscheine
Viele Konsumenten haben bereits die Eintrittskarte für eine Veranstaltung bezahlt und der Termin ist aufgrund der Corona-Krise ausgefallen bzw. verschoben worden. Das Bundeskabinett will ein Gesetz beschließen, welches die Veranstalter durch die Ausgabe von Gutscheinen anstatt der Rückerstattung von Entgelten in Schutz nehmen soll. Verbraucherschützer kritisieren diesen Weg.
Risiken werden auf die Konsumenten abgewälzt
Ein Gutschein anstatt die Wiedererstattung der vorab bezahlten Dienstleistung, welche nicht erbracht wurde bzw. wird. Das Bundeskabinett nimmt mit ihrer Entscheidung, den Anspruch auf Erstattung seitens der Kunden außer Kraft zu setzen, die Unternehmen in Schutz. Wenn eine Veranstaltung aufgrund der ausgerufenen Corona-Krise ausfällt, sollen bereits bezahlte Tickets nicht erstattet, sondern mit einem Gutschein aufgewogen werden. Der Verbracherzentrale Bundesverband (vzbv) nennt diesen Ersatz „Zwangsgutscheine“ und kritisiert die dadurch vorgenommene Umwälzung der Risiken auf den Konsumenten. Zur Entscheidung des Bundeskabinetts seien dringend Nachbesserungen notwendig.
Zwar haben aufgrund der Corona-Krise alle schwer zu tragen, aber die geplanten „Zwangsgutscheine“ gingen zu sehr zu Lasten der Kunden und dies auf eine „unzumutbare und unfaire Weise“, so vzbv-Vorstand Klaus Müller. Mit diesem Vorgehen ginge das Insolvenzrisiko vollständig auf die Konsumenten über. Kunden seien nicht gegen die Pleite eines Anbieters abgesichert. Die herausgegebenen Gutscheine könnten bei einer Insolvenz verfallen und damit ginge das bereits bezahlte Entgelt verloren. Darüber hinaus könnten Kunden bei einem Ersatztermin wiederholt zur Kasse gebeten werden, wenn z.B. der Ticketpreis für den neuen Termin aufgrund Preissteigerungen oder höhere Mietkosten für den Veranstalter höher ausfällt. Kunden müssten den Differenzbetrag begleichen.
Die öffentliche Hand bestimmt mit den Zwangsgutscheinen, für was die Konsumenten ihr Geld verwenden sollen. „Der Staat darf nicht verordnen, wofür die Menschen ihr Geld ausgeben“, so Müller. Der vom Kabinett vorgelegte Entwurf sieh zwar eine Unzumutbarkeitsregelung vor, aber dessen Bestimmungen seien zu schwammig. Definitionen und klare Härtefälle seien nicht ersichtlich. Außerdem fehle die Benennung einer Schlichtungsstelle.
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