Unzulässige Selbstbeteiligungen: PKV Kunden können Geld zurückfordern

Urteil Privatkrankenversicherung-


Ein sichtlicher Griff in die Trickkiste nach einem „ungeliebten“ Tarifwechsel durch die Privatversicherer ist nun unterbunden worden. Die doppelte Selbstbeteiligung bei einer Privatkrankenversicherung ist nicht mehr zulässig. Künftig darf es nur noch eine Variante der Selbstbeteiligung geben und bisher zu viel gezahlte Anteile können zurückgefordert werden.

Arztkosten

Doppelte Selbstbeteiligungen: Gerichte haben den PKV-Gesellschaften das Skalpell angesetzt

Alles nur eine Frage der Ansichten und Interpretationen

Für viele Privatkrankenversicherte dürfte es eine Genugtuung sein, wenn die Prämienerhöhungen in den letzten Jahren zumindest etwas kompensiert werden. Zahlreiche Versicherte können nun Teilbeträge aus diversen kombinierten Selbstbeteiligungen zurückfordern, die lt. Gerichtsurteil für unzulässig erklärt worden sind.

Offenbar versuchten Privatversicherer die vermeintlichen Mindereinnahmen durch einen internen Tarifwechsel etwas kompensieren, welches dem Versicherten am Ende einer doppelten Selbstbeteiligung gleich kam. Das Amtsgericht München hat am 02. Juli 13 entschieden, dass weder die Hintereinanderstellung von Selbstbeteiligungen, noch deren Kombination miteinander zulässig seien.

Das Gerichtsverfahren ist dadurch ins Rollen gekommen, weil ein Versicherter innerhalb seiner Gesellschaft den Tarif wechselte und die Versicherung eine neue Regel für die Selbstbeteiligung aufstellte. Im bisherigen PKV-Tarif war eine Selbstbeteiligung in Höhe von 2.300 Euro pro Jahr vereinbart. Im neuen Tarif galt jedoch eine Fallpauschale. In dieser Variante der Selbstbeteiligung übernimmt die versicherte Person für jeden einzelnen Arztbesuch bzw. für jedes einzeln verschriebene Medikament einen bestimmten Betrag.

Die Versicherungsgesellschaft interpretierte diese Fallpauschale jedoch als eine Mehrleistung und war der Ansicht, dass der Kunde im neuen Tarif beide einzelnen Selbstbeteiligungen zu tragen hätte. Dieser kombinierten Variante setzte bereits der Bundesgerichtshof am 12.09.12 einen Riegel vor. Der Versicherer änderte darauf hin die Regelung und verlangte vom Kunden die jährliche Selbstbeteiligung auszureizen, um danach in die fallbezogene Variante zu wechseln. Der Versicherte war mit diesem Vorgang nicht einverstanden und reichte Klage ein. Das Amtsgericht München schob der Gesellschaft auch für das Anreihen von Selbstbeteiligungen einen Riegel vor.

„Dies ist ein Sieg für die Versicherten!“, so Ozan Sözeri, Geschäftsführer von WIDGE.de. Mit dem Fall und dem abschließenden Gerichtsurteil wurde ohnehin der Kernbereich von WIDGE getroffen, der Tarifwechsel in der Versicherung und die daraus resultierenden Prämieneinsparungen bei gleichem Leistungsumfang. WIDGE.de bietet den betroffenen Privatversicherten bei der Rückforderung der zu viel gezahlten Selbstbeteiligungen Unterstützung an. „Wir sorgen dafür, dass die entsprechenden falschen Passagen aus den Policen gestrichen und die Rückzahlungen bei den Versicherungsgesellschaften eingeleitet werden“, so Sözeri.

Weitere Infos zum Service-Umfang von WIDGE.de


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