November-Coronahilfen können nun regulär starten
Mit „etwas“ Verzögerung können im Januar nun die Auszahlungen der regulären „Corona-Hilfen“ für Beantragungen im Zeitraum November starten. Für die sog. Dezember-Hilfen gibt es bis dato erste Abschlagszahlungen.

Viele Unternehmen werden verzögerte Hilfen nicht überlebt haben
Antragsstellung nur über Wirtschafts- oder Steuerberater
Die von den Lockdown-Verordnungen getroffenen Unternehmen können sich „freuen“. Wie das Bundeswirtschaftsministerium am Dienstag mitteilte, seien nun die technischen Voraussetzungen für die „reguläre Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November“ erfüllt. Ab sofort können die „Novemberhilfen“ gestartet und umgesetzt werden.
So können nun die über den Lockdown zu Schließungen gezwungenen Firmen auf Gelder hoffen, zumindest die Unternehmen, welche es bis dato irgendwie über die Runden schafften. Nach dem Beginn der ersten möglichen Antragstellung am 25. November 2020 gab es bisher lt. Ministerium die am 27. November gestarteten Abschlagszahlungen. Diese „erste Hilfen“ seien bei den betroffenen Unternehmen schnell angekommen. Die bereits in Anspruch genommenen Abschlagszahlungen summieren sich demnach auf über 1,3 Milliarden Euro. Dazu kommen weitere rund 643 Millionen Euro Abschlagszahlung für den Zeitraum Dezember. Diese Zahlungen wurden zu Beginn Januar eingeleitet.
Zu Beginn der ersten Abschlagszahlungen betrugen die Zahlungen höchstens 10.000 Euro, wurden aber inzwischen auf max. 50.000 Euro angehoben. Die sog. Novemberhilfen richten sich demnach an Betriebe, Unternehmen, Selbstständige und Vereine sowie Einrichtungen, welche von den Zwangsschließungen im November „besonders stark betroffen waren“.
Die Anträge für „Dezemberhilfen“ konnten (erst) seit dem 22. Dezember beantragt werden und die zunächst gewährten Abschlagszahlungen hierfür starteten am 05. Januar 2021.
Eine Beantragung dieser „Hilfen“ kann mit Ausnahme von Soloselbstständigen nur über (teure) Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder „andere Dritte“ erfolgen. Für Soloselbstständige besteht die Möglichkeit eines Direktantrags mithilfe ihres „ELSTER-Zertifikats“, jedoch nur bis zu einer beantragten Summe in Höhe von 5.000 Euro.
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