Minijob-Beschäftigte sind Verlierer am Arbeitsmarkt

Arbeitsmarkt-


Trotz Mindestlohnregelung zählen die Beschäftigten in der Niedriglohn-Sparte Minijob zu den Verlierern am Arbeitsmarkt. Gesetzliche Regelungen scheinen nur teilweise zur Anwendung zu kommen.

Entgelte für Krankheits- und Feiertage nicht selbstverständlich

Industriegewerbe
Verarbeitendes Gewerbe ist keine Ausnahme

Minijobs unterliegen denselben gesetzlichen Bestimmungen wie sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im Hinblick auf Arbeitsbedingungen und Leistungen, so das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung in Essen (RWI). Doch im Bereich der Minijobs scheinen diese Bestimmungen großflächig ausgehebelt zu sein. RWI stellte am Donnerstag die aktuelle Studie zu den Beschäftigungsverhältnissen rund um den Minijob-Sektor mit ca. 7 Millionen Beschäftigten vor und kam zum Ergebnis, dass immer mehr Arbeitnehmern in dieser Arbeitsmarkt-Sparte das Recht vorenthalten werde.

Im Jahr 2016 lag der Anteil der Minijob-Arbeitnehmer, die eine Lohnfortzahlung bei Krankheit in Anspruch nahmen, lediglich bei 29 Prozent. Mehr als jeder zweite Minijob-Beschäftigte nutze nicht die Möglichkeit eines bezahlten Urlaubs. 40 Prozent der befragten Beschäftigten gaben an, dass sie an Feiertagen vom Arbeitgeber kein Entgelt erhielten.

Im Jahr 2012 lag der Anteil der im Niedriglohnsektor Beschäftigten mit einem Einkommen von weniger als 8,50 Euro pro Stunde bei rund 50 Prozent. Dies betraf vor allem Arbeitnehmer in den Sparten Gastgewerbe und Handel. Doch auch das Verarbeitende Gewerbe zahlte an fast 54 Prozent ihrer geringfügig Beschäftigten einen geringeren Lohn als 8,50 Euro pro Stunde. Im Jahr 2016 lag der Gesamt-Anteil bei nur noch 14,5 Prozent. Dies ist vor allem der eingeführten Mindestlohn-Regelung geschuldet.

Der Niedriglohnsektor zählt im Bezug zur Lohnentwicklung ohnehin zu den Verlierern, wie der aktuelle Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung zeigt.


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