Hartz-IV-Sanktionen rechtens: Urteil BVerfG wird nicht abgewartet
Die unsäglichen Hartz-IV-Sanktionen gegen die davon Abhängigen werden trotz dem beim Bundesverfassungsgerichts anhänglichen Prüfungsverfahren weiterhin als rechtens erklärt. So wie jüngst das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
– Schwebendes BVerFG-Verfahren ändere nichts an geltendem Recht
– Sanktionen verstoßen gegen Menschenwürde und Grundgesetz
– Volle Hartz-IV-Leistungen bereits als Minimum deklariert
Überblick
Schwebendes BVerFG-Verfahren ändere nichts an geltendem Recht
Vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) steht noch ein Urteil über die Rechtmäßigkeit von Sanktionen innerhalb des Hartz IV-Systems aus, nachdem das Sozialgericht Gotha die derzeit vorliegenden Regelungen für die Sanktionen von Hartz-IV-Abhängigen dem BVerfG zur Prüfung vorlegte.
Doch unabhängig von der schwebenden Angelegenheit entschied das Landessoziagericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem konkreten Fall für die Rechtmäßigkeit verhängter Sanktionen, wie der Sozialverband VdK berichtete. Ein im Raum Aachen zuständiges Jobcenter forderte von einem Hartz IV-Abhängigen für den Erhalt der vollen Leistungen das Schreiben von mindestens 5 Bewerbungen im Monat. Der Arbeitslose verweigerte jedoch die Auflage mit der Begründung, dass dieses wirtschaftliche System in der Bundesrepublik abzulehnen sei und deshalb auch keine Bemühungen um einen Job erforderliche seien.
Das Jobcenter verminderte das Arbeitslosengeld II und weitete die Sanktionen bis zur völligen Streichung der Hartz-IV Gelder aus. Der Arbeitslose beantragte die Aufhebung des Sanktionsbescheides, welche nun vom Landessozialgericht abgelehnt wurde. Das Gericht sei der Auffassung, dass der Bescheid des Jobcenters mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit spreche. Derzeit bestätige das zur Geltung gebrachte Recht die Sanktionsmaßnahmen seitens des Jobcenters. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Sanktionsregelungen derzeit dem BVerfG zur Prüfung vorliegen.
Sanktionen verstoßen gegen Menschenwürde und Grundgesetz
Aus der Sicht des VdK verstoßen die derzeit gehandhabten Sanktionsregeln die Menschenwürde und damit gegen das Grundgesetz. Bereits im Jahr 2010 entschied das BVerfG, dass Hartz-IV-Abhängige einen gesetzlichen Leistungsanspruch für ein menschenwürdiges Existenzminimum haben.
Volle Hartz-IV-Leistungen bereits als Minimum deklariert
Selbst die vollen Hartz-IV-Leistungen lassen Zweifel an die Erfüllung des Existenzminimums aufkommen. Die Minderung von Leistungen oder gar die vollständige Streichung bedeutet für viele Betroffene das Leben auf der Straße und der Ausschluss aus dem sozialen Umfeld. Offenbar sind nur die Menschen zur Teilhabe an der ebenfalls von Menschen eingerichteten Gesellschaft berechtigt, die sich dazu bereit erklären, den Löwenanteil ihres Lebens und ihrer Wertschöpfungen für billiges Geld zu verramschen.
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