Flächendeckende Corona-Impfung wohl nicht vor 2022

Corona-Politik –


Bis zum Erhalt eines Impfstoffs und dessen flächendeckende Verfügbarkeit kann durchaus noch mehr als ein Jahr vergehen. Die für die Menschen bereits schon geltenden Einschränkungen werden die verantwortlichen Politiker voraussichtlich ausweiten.

Corona-Epidemie

Den Menschen wird wegen Corona noch mehr „Toleranz“ abgefordert

„Sicherer und gut getesteter“ Impfstoff im Laufe 2021 erhältlich

Sollten die mit Corona begründeten Verordnungen zu den Einschränkungen des alltäglichen Lebens der Menschen solange anhalten, bis ein deklarierter Impfstoff erhältlich sein sollte, dann können die Repressalien in ihren unterschiedlichen Umfängen durchaus noch über das gesamte nächste Jahr anhalten. Dazu gehören die Ausweitung der als riskant geltenden Gebiete, die Erhöhung der Geldbußen gegen den Verstoß irgendeiner „Anti-Covid-Verordnung“ und der inzwischen eingeführte Zwang zu Tests bei Reiserückkehrern. Gemäß der nun kommenden Kälteperiode sind die Warnungen vor einer sog. zweiten Welle inzwischen immer lauter geworden. Man sorgt für Begründungen also vor.

Einer der von den Medien als Experten hofierte Verfechter jeglicher Einschränkungen ist der SPD-Politiker und sich für das Gesundheitswesen als kompetent einschätzende Karl Lauterbach. Er rechnete gemäß Redaktionsnetzwerk Deutschland (Mittwoch) mit einem für die gesamten Bundesbewohner verfügbaren Impfstoff nicht vor 2022. Zwar der „sichere und gut getestete“ Impfstoff bereits zu Beginn 2021 vorhanden sein, aber letztendlich zählte nur, wann auch wirklich geimpft werden könne. Bis Mitte 2021 könne vielleicht nur rund ein Fünftel der Bundesbewohner geimpft werden. Dies setzte aber voraus, dass man bei der Auswahl des Impfstoffproduzenten Glück gehabt habe.

Es bliebe noch die Frage offen, ob die Impfung bis zum gegebenen Zeitpunkt rein freiwillig oder unter Zwang erfolgen soll, so wie es u.a. der Weltärztepräsident bereits im Mai forderte. Diese Verpflichtung könnte auch indirekt durchgesetzt werden, indem nicht Geimpfte mit der Argumentation des Vertragsrechts der Privatwirtschaft abgelehnt werden könnten. Dies wäre zum Beispiel die Vorlage einer Impfbestätigung bevor eine Reise gebucht, der öffentliche Personennahverkehr genutzt oder der Eintritt ins Schwimmbad erlaubt werden können.

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