EUGH – Sparer dürfen bei Bankenrettung enteignet werden
Die bei der Pleite zweier zyprischer Banken enteigneten Sparer gehen mit leeren Händen aus. Der Europäische Gerichtshof bezeichnet die Enteignung der Anleger als rechtmäßig.
– Das Bail-In-Verfahren enteignete die Sparer
– Die Enteignung der Sparer ist lt. EUGH rechtens
– Zukunftsweisendes Urteil

Es gibt kein absolutes Eigentumsrecht – Einlagen können weggenommen werden
Überblick
Das Bail-In-Verfahren enteignete die Sparer
Die ersten Jahre nach der sog. Finanzkrise 2008/2009 waren offenbar ein Experimentierfeld für mögliche durchsetzbare Maßnahmen, wenn Kreditinstitute ins Wanken geraten. Methoden wie „Bail-Out“ und „Bail-In“ wurden u.a. in Griechenland und in Zypern angewandt. So erlebten die Bewohner Zyperns am 18. März 2013, wie schnell Banken aufgrund einer Regierungsanordnung geschlossen werden können. Die Verantwortlichen schoben für die Arbeitstage 19. und 20. März 2013 kurzerhand den Riegel vor, nur um im Anschluss eine Verlängerung bis zum 28. März anzuordnen. Die Grund: Man wollte „massive Abhebungen an den Schaltern verhindern“, kurz „Banken-Run“. In diesem Zeitraum überlegte sich u.a die damalige Eurogruppe (EZB, EU-Kommission und Finanz- bzw. Wirtschaftsminister der Euro-Länder), wie das Kippen der privaten Banken verhindert werden könnte. Man einigte sich auf das „Bail-In“-Verfahren. Hierzu sollten die Einlagen der Sparer für die Kapitaldeckung der Banken zweckentfremdet werden. Allerdings erinnerten sich die Mitglieder der Euro-Gruppe bezüglich der einbehaltenen Gelder erst nach öffentlichem Aufschrei an die eigentlich von der EU garantierte Obergrenze von 100.000 Euro pro Sparer und Konto. Eine führende Rolle spielte hierbei der damalige Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU).
Eine Gruppe von Enteigneten aus Unternehmen und Privatpersonen wollte sich diese Bedienung an ihr Erspartes nicht gefallen lassen und gingen vor Gericht. Der Europäische Gerichtshof (EUGH) sprach nun das entsprechende Urteil.
Die Enteignung der Sparer ist lt. EUGH rechtens
Der EUGH kam zur Entscheidung, dass die Anleger keinen Anspruch auf Ersatz hätten. Der Zugriff auf deren hohen Guthaben sei mit EU-Recht vereinbar, da der Umfang der Enteignung nicht unverhältnismäßig gewesen sei. Darüber hinaus erfolgte für die Rettung zweier zyprischer Banken eine Finanzhilfe im Rahmen des Europäischen Stabilitäts Mechanismus (ESM). Der ESM gewährte jedoch die finanzielle Hilfe nur, wenn sich die zu rettenden Banken vorab an den Einlagen ab 100.000 Euro ihrer Kunden bedienten. Der EUGH hielt dazu fest, dass es ohnehin kein absolutes Eigentumsrecht gebe und dieses daher auch eingeschränkt werden könne.
Zukunftsweisendes Urteil
Mit diesem Urteil dürfte der Passierschein für künftige Verfahrensweisen gelegt worden sein. Da das „Bail-Out“-Verfahren, bei dem Banken von der öffentlichen Hand über Wasser gehalten werden, lediglich über Umwege beim in die Pflicht genommenen Steuerzahler landet, glänzt dagegen das „Bail-In“-Prinzip durch kurze und unkomplizierte Wege. Das begehrte Geld liegt ja schließlich schon im eigenen Hause herum.
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