EU hebt private Unternehmen Stück für Stück über Staatlichkeit

Arbeitsrecht-


Arbeitgeberrechte ausweiten und Arbeitnehmerrechte einschränken. Die EU setzt sich offenbar zum Ziel die Rechtsverhältnisse zugunsten der privaten Wirtschaft dahingehend anzupassen, damit die ohnehin schon insgeheim beschlossenen Handelsabkommen TTIP und CETA reibungslos starten können.

Europa Spiel

Geheimniskrämerei soll künftig ein Vorrecht für Unternehmen sein

Privatunternehmen Stück für Stück über die „Staatlichkeit“ heben

Die Institution EU schöpft offenbar alle erdenklichen Möglichkeiten aus, um der Privatwirtschaft größere Spielräume und mehr Rechte einzuräumen. Es scheint, dass unabhängig vom gegenwärtigen Stand der TTIP– und CETA-Abhandlungen eine Umsetzung beider Handelsabkommen bereits beschlossene Sache ist. Damit die Einführung der Prioritäten für Konzerne möglichst reibungslos funktioniert, sollten auf der EU-Seite im Vorfeld die Voraussetzungen geschaffen werden. Dazu gehört u.a. für Unternehmen das „freie Bestimmungsrecht“, was als „Betriebsgeheimnis“ vor den Augen der Justiz bedeckt gehalten werden kann.

Im Vordergrund der EU-Richtlinie stehen der Schutz eigener Entwicklungen und Geschäftsgeheimnisse. Die Unternehmen sollen sich erfolgreich gegen Industrie-Spionage wappnen können. Die Firmen sollen künftig das Recht erhalten, ihre Geheimnisse als solche frei definieren zu können. Hört sich auf den ersten Blick gut an, stellt aber dennoch eine weitere tiefe Beschneidung der Arbeitnehmerrechte und eine größere Distanz vor den Zugriffen staatlicher Einrichtungen dar.

Die Definition Geschäftsgeheimnis im Artikel 2 des Richtlinienentwurfs sei sehr weit gefasst, so Arbeitsrechtsexpertin und Juristin Dr. Nadine Absenger im Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Den Unternehmen werden für den Missbrauch der Geheimhaltung Tür und Tor geöffnet.

Mit der EU-Richtlinie können die Arbeitgeber künftig alleine bestimmen, was ein Geschäftsgeheimnis ist. So stehe es ihnen künftig frei, die Arbeitsverträge im Bundesgebiet mit sanktionsbewehrten Verpflichtungen auszustatten, die den Arbeitnehmer dazu verpflichten, über die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse während und auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu wahren. Ein Redeverbot als „Ewigkeitsklausel“.

Ein weiteres Problem erkennt die Juristin den geplanten Umgang mit Hinweisgebern (sog. Whistleblower). Lt. der EU-Vorgabe können die Hinweisgeber Strafen den Sanktionen nur entgehen, wenn die Offenlegung eines ordnungswidrigen Verhaltens, einer Straftat oder einer illegalen Tätigkeit bewiesen werden kann und die Offenlegung zum Schutz des öffentlichen Interesses diente. Im Richtlinien-Entwurf ist vorgesehen, dass gegen Whistleblower die Verfahren, Rechtsbehelfe und Maßnahmen der Richtlinie nicht angewandt werden sollen. Allerdings liegt hier eine „Soll-Vorschrift“ vor und kein eindeutiges Verbot.


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