Erleichterung bei Rundfunkbeitrag & Zweitwohnung
Eine Zweitwohnug von Ehepartnern oder eingetragenen Lebensgemeinschaften konnte bisher zu einer Rundfunkbeitrags-Falle werden. Nun soll eine Neuregelung für Erleichterung sorgen und die Befreiung von Doppel-Beiträgen ermöglichen.
– Befreiung von Rundfunkbeitrag nicht ohne Papierkrieg möglich
– Betroffene müssen sich vollumfänglich selbst darum kümmern
– BVerfG-Vorschrift läuft den Ansprüchen der ÖR zuwider

Zweitwohnungsbefreiung wird Öffentlich-Rechtliche nicht gefallen
Überblick
Befreiung von Rundfunkbeitrag nicht ohne Papierkrieg möglich
Der Rundfunkbeitrag stellt nicht nur einen erzwungenen mehr oder minder schwer wiegenden finanziellen Einschnitt für die Haushalte dar, sondern führt auch noch zu ungerechtfertigten Komplikationen wenn zur Hauptwohnung auch noch eine Zweitwohnung in Verbindung mit einem Lebenspartner hinzukommt. Dies alles für zum Teil unbestellte und zweifelhafte Leistungen. Immerhin haben die Bundesländer nun mit Wirkung ab kommenden Jahr einen Knoten aus dem bürokratischen Bollwerk des „Rundfunkstaatsvertrages“ gelöst. Bis dato hatten viele Betroffene lt. Verbraucherzentrale Hamburg das Problem, die Nebenwohnung nicht abmelden zu können, da die Hauptwohnung beim „Beitragsservice“ (früher GEZ, Gebühreneinzugszentrale) nicht gemeldet war. Künftig ist es egal, wer vom Ehepaar oder eingetragenen Lebenspartner die Wohnung auf den eigenen Namen anmeldete.
Die Änderung kommt allerdings nicht aus freien Stücken. Die Länder wurden im Jahr 2018 vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dazu aufgefordert, entsprechende Anpassungen im „Rundfunkstaatsvertrag“ vorzunehmen, damit Inhaber von Haupt- und Zweitwohnungen den Rundfunkbeitrag von derzeit 17,50 Euro mtl. nicht für beide Wohneinheiten bezahlen müssen.
Betroffene müssen sich vollumfänglich selbst darum kümmern
Allerdings sieht der Normgeber wie fast immer von seiner Bring-Schuld ab und es bleibt beim Prinzip der Hol-Pflicht des Betroffenen. Eine Befreiung von der quasi Gefahr doppelt kassierter Rundfunkbeiträge gibt es auch in einem solchen Fall nur nach einem Antrag. Dieser erfordert wiederum eine neue Portion Bürokratie aus der Vorlage eines Zweitwohnungssteuerbescheides oder einer Meldebescheinigung mit dem Nachweis des Einzugdatums sowie der Anmeldung von Haupt- und Zweitwohnung. Erforderlich ist zusätzlich der Nachweis des Ehestandes oder die „Verpartnerung“. Dazu kommt noch die Frist von 3 Monaten, in der der Betroffene nach Umzug in die Zweitwohnung den Antrag zur Befreiung von Rundfunkbeiträgen gestellt haben muss. Je eher der Antrag gestellt wird, desto besser, da die Befreiung erst ab Antragseingang bewilligt werden kann (könnte).
BVerfG-Vorschrift läuft den Ansprüchen der ÖR zuwider
Für die öffentlichen Rundfunkanstalten und Nutznießer ARD, ZDF und Deutschlandradio ist die Aufforderung des BVerfG, diese Regelung zugunsten der Beitragszahler umzusetzen, angesichts der permanenten Forderungen nach noch mehr Finanzzuflüssen eine denkbar schlechte Entwicklung. Mit der Befreiung der Rundfunkbeiträge für Zweitwohnungen bricht ein Teil der Einnahmequelle weg, welche u.a. für die Sicherung der Linientreue der Mitarbeiter horrend hohe Gehälter und Pensionen speisen soll. Die Pensionsversprechungen sind derart hoch angesiedelt, dass die Pensionsrücklagen sogar beim weltweit größten finanziellen Budget zu versiegen drohen. So schreckt der ÖR auch nicht davor zurück, ihr Selbstverständnis sogar von Kühen honorieren zu lassen.
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