Bundessozialgericht weist Jobcenter in die Schranken
Hartz-IV-Abhängige Familien haben einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für Schulbücher. Das Bundessozialgericht gebot dem bunten Treiben so mancher Jobcenter-Mitarbeiter etwas Einhalt.
– Alles muss geregelt sein, auch der Hartz-IV-Satz
– Verzicht auf 72 Jahre Bildung oder 1,5 Monate Nahrung?
– Bundessozialgericht stärkt Rechte von Hartz-IV-Abhängigen
– Gewinnmaximierung durch Kostenreduzierung – Jobcenter

Bundessozialgericht gab den Zahlungsverweigerungen der Jobcenter Einhalt
Überblick
Alles muss geregelt sein, auch der Hartz-IV-Satz
Der Hartz-IV Regelsatz gibt für Alleinerziehende bzw. Alleinstehende im Jahr 2019 einen Betrag von 424 Euro pro Monat vor (Regelbedarfsstufe 1). Der Regelbedarf für Kinder im Alter bis einschl. 17 Jahre beträgt zwischen 245 und 322 Euro. Die Regelsätze sind ordentlich in einzelne Bedarfsstufen eingeteilt. Für Kinder im Alter zwischen 15 und 17 Jahren gilt z.B. ein Betrag von 40,48 Euro für Kleidung und Schuhe, 8,05 Euro für Gesundheitspflege, 15,81 Euro für Nachrichtenübermittlung, 14,20 Euro für Verkehr und ganz 0,23 Euro für das Bildungswesen.
Verzicht auf 72 Jahre Bildung oder 1,5 Monate Nahrung?
Ein von Hartz-IV abhängiger Teenager müsste somit im Schnitt rund 3,5 Monate auf Bildungsausgaben verzichten, um sich im Anschluss ein Exemplar der „Größten Zeitung Deutschlands“ kaufen zu können. Der Anteil von 23 Cent bzw. 0,07 Prozent des zugesprochenen Regelbedarfs für Bildung sollte nach Ansicht der Jobcenter aber auch für die Kosten der Schulbücher ausreichen. Wenn diese Anschaffung von Lernmaterial 200 Euro kostete, wären nach der Logik der Jobcenter-Mitarbeiter und -Verantwortlichen eben entweder rund 72 Jahre Verzicht auf Bildungsausgaben, oder eben die Zweckentfremdung des Anteils für Nahrungsmittel notwendig. Für Teenager stehen immerhin 151,57 Euro (gut 5 Euro/Tag) für Nahrungsmittel zur Verfügung. Damit reichte schon ein 1,5-monatiges Fasten aus, um sich Schulbücher leisten zu dürfen.
Bundessozialgericht stärkt Rechte von Hartz-IV-Abhängigen
Diesem teils willkürlich buntem Treiben der Jobcenter gegenüber Hartz-IV-Abhängigen hat nun das Bundessozialgericht (BSG) Kassel etwas Wind aus den Segeln genommen. In Niedersachsen müssen Schüler aufgrund der fehlenden Lernmittelfreiheit in der Oberstufe selbst für die Schulbücher aufkommen. Das Jobcenter war der Ansicht, dass diese Kosten von den Betroffenen selbst zu tragen seien. Dem entsprach das BSG jedoch nicht, nachdem sich zwei Familien aus Hildesheim und Celle gegen die Auslegungen der Jobcenter wehrten. Deren Mitarbeiter argumentierten damit, dass in den Hartz-IV Regelsätzen bereits Positionen für Schulbücher enthalten seien. Deshalb können die Kosten dafür angespart oder auf gebrauchtes Material ausgewichen werden. Es ging um die Anschaffungskosten von 180 bzw. 200 Euro.
Die Verantwortlichen im Jobcenter beharrten offensichtlich auf ihre Positionen, da bereits die vorangegangene Instanz Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen den betroffenen Familien Recht gab. Das Bundessozialgericht vertritt die Auffassung, dass die anteiligen Regelsätze für die Anschaffung von Lernmaterial wie Schulbücher viel zu niedrig angesetzt seien.
Kostenreduzierung wie auch immer – Jobcenter
Alleine das Argument, die Betroffenen könnten ansparen, um sich die Schulbücher leisten zu können, zeugt davon, welches Geistes Kind die Jobcenter-Mitarbeiter entsprechen. Mit den Hartz-IV-Abspeisungen handelt es sich schließlich nicht um wohltätige Zuneigung im Überfluss, sondern um – wie es die Bezeichnung hergibt – den Regelbedarf. Hartz-IV-Betroffene sollten sich daher dazu nötigen lassen, auf ihren Anspruch der Bedarfsdeckung zu verzichten. Business as usual – Jobcenter sind dazu angehalten, das Budget so gering wie möglich zu strapazieren.
Die Höhe des jeweiligen Regelbedarfs wird im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) festgelegt bzw. verabschiedet und liegt somit voll im Verantwortungsbereich des Bundestages und Bundesrates.