BGH-Urteil: Vermieter müssen für korrekte Heizkostenabrechnung sorgen
Mieter können nicht dazu verpflichtet werden, eine fehlerhafte Heizkostenabrechnung nach der anderen abzuwarten, um im Anschluss „lediglich“ eine Kürzung des geforderten Betrags vorzunehmen. Der BGH verpflichtet die Vermieter dazu, eine korrekte Abrechnung zu erstellen.

Nach Heizkostenverordnung müssen für Rechnung 70 % Verbrauch einfließen
Überblick
BGH hob das Urteil vom Landgericht Frankfurt auf
Wen Vermieter die Heizkostenabrechnung nicht korrekt aufstellt, haben Mieter das Recht, die Richtigstellung der Abrechnung einzufordern. Mit einer pauschalen Kürzung der Heizkostenrechnung ist es nicht einfach abgetan. Der Bundesgerichtshof (BGH) veröffentlichte sein am 16. Januar 2019 gefällte Urteil (VIII ZR 1113/17), dass Mieter einer Wohnung verlangen könnten, die anteilig auf ihn entfallenen Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Mieter können nicht darin beschränkt lediglich von ihrem Recht der Kürzung Gebrauch zu machen.
Mit diesem Urteil hob der BGH gleichzeitig das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 02.Mai 2017 auf und verwies das Revisionsverfahren an das Berufungsgericht zurück.
Im konkreten Fall klagte ein Mieter gegen seinen Vermieter, da die Heizkosten nach gemessenen Verbrauch und Wohnfläche je zur Hälfte abgerechnet wurden. Der Mieter war jedoch der Ansicht, dass die Heizkosten gemäß Heizkostenverordnung zu einer Gewichtung von 70 Prozent Verbrauch abgerechnet werden müssen. Das Landgericht Frankfurt verwies jedoch auf das Recht des Klägers, seinen Kostenanteil um 15 Prozent zu kürzen. Dies sei auch bei falschen Abrechnungen der Fall.
Dem entsprach der BGH jedoch nicht so. Sollte die Heizkostenaufstellung nach einem unkorrekten Verteilungsschlüssel erstellt werden, dann sei es nicht die Pflicht des Mieters, auf die nächste fehlerbehaftete Abrechnung zu warten, um im Anschluss seinen Anteil zu kürzen. „Das Berufungsgericht verkennt, dass hier nicht in Rede steht, ob der Mieter zur Kürzung der ihm berechneten Heizkosten berechtigt ist, wenn der Vermieter in einer bereits erteilten Abrechnung die Vorgaben des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV, nach dem dort vorgesehenen Verteilungsschlüssel abzurechnen, missachtet hat (vgl. dazu Betriebs- und Heizkosten-Kommentar/Wall, 4. Aufl., Rn. 5858). Das Begehren des Klägers richtet sich vielmehr darauf, zukünftig Abrechnungen zu unterbinden, die hinsichtlich des Verbrauchs- und Grundkostenanteils fehlerhaft sind“, so der BGH.