Viele Arbeitgeber umgehen einfach Mindestlohnregelung

Lohnuntergrenze –


Die Mindestlohnregelung wird noch zu oft von Arbeitgebern umgangen, deren Arbeitnehmer keiner der zahlreichen Ausnahmeregelung unterliegen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund fordert nun Konsequenzen.

Mitarbeiterzahl

Viele Firmen handhaben den Mindestlohn nach wie vor sehr eigenwillig

Entsprechende Firmen dürfen keine öffentliche Aufträge mehr erhalten

Der in der Bundesrepublik zur Geltung gebrachte Mindestlohn von derzeit 9,19 Euro (Stand 2019) stellt die Lohnuntergrenze für (fast) alle Arbeitnehmer dar. Zu den zahlreichen Ausnahmen zählen z.B. die ersten sechs Monate der neuen Beschäftigung eines ehemaligen Langzeitarbeitslosen. Doch viele Unternehmen scheinen sich ihre eigenen erweiterten Ausnahmen zu schaffen, denn die Mindestlohnregelung wird alles andere als selbstverständlich eingehalten. Die Verstöße dagegen nehmen ein „enormes Ausmaß“ ein, so DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell zu den Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Montagsausgaben). Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) wolle am Montag die Bilanzen des Zolls vom vergangenen Jahr vorstellen. Körzell fordert eine schnellstmögliche Aufstockung des Zoll-Personals, um künftig effektiver kontrollieren zu können. Wer in diesem Zusammenhang von Bürokratie spreche, habe die Brisanz dieses Problems nicht verstanden. Vielmehr dürfe die öffentliche Hand keine Aufträge mehr an die Arbeitgeber erteilen, die sich nicht an die Mindestlohnregelung halten. Das müsse auch für derlei Fälle gelten, bei denen auch Subunternehmer und einem Unterlaufen der Lohnuntergrenze beteiligt sind.

Mindestlohnregelung ist noch immer ein Flickenteppich

Der Mindestlohn wurde am 01. Januar 2015 eingeführt und startete mit einer Lohnuntergrenze in Höhe von 8,50 Euro. Eine Mindestlohnkommission prüft alle zwei Jahre eine Anpassung des Mindestlohns und überreicht den Bericht als Vorschlag der Bundesregierung. Eine erste Anhebung erfolgte zum 01.01.2017 mit einem Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro und der jüngste Schritt erfolgte zum Jahreswechsel auf 2019.

Das Ziel eines „Mindestlohns für alle Arbeitnehmer“ wurde jedoch von Beginn an durch den Gesetzgeber selbst vermieden. Zahlreiche Ausnahmeregeln schlossen viele Arbeitnehmer bzw. Berufsfelder aus der Mindestlohnregelung aus. Dazu zählen neben den ehemaligen Langzeitarbeitslosen auch Saisonarbeiter (z.B. Erntehelfer), Praktikaten, Zeitungszusteller, Auszubildende (unabhängig vom Alter), Flüchtlinge und alle Arbeitnehmer unter 18 Jahre.



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