Verursachte Schäden beim Aushelfen – Wann zahlt die Haftpflicht?
Sog. „Gefälligkeitsschäden“ sorgen zum Thema Haftpflichtversicherungen immer wieder für Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verursacher und dem Geschädigten. Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung gehen oft davon aus, für jegliche Fälle eines Schadens zu haften und dafür die Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen zu müssen. Die Versicherungsleistungen nach Schäden bei sog. „Gefälligkeiten“ sind keinesfalls selbstverständlich.
Überblick
Grobe Fahrlässigkeit bei Gefälligkeiten im Haftpflichtschutz
So werden die Leistungen einer Privathaftpflichtversicherung wiederholt missverstanden, da eine Klausel für Gefälligkeitsschäden nicht in jeder Police festgehalten, bzw. nur als Optionen eingetragen sind.
Grundsätzlich haftet der Verursachen für den angerichteten Schaden. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht ob es sich um die beteiligten Personen um Fremde oder gute Bekanntschaften handelt. Ein fallen gelassenes Fernsehgerät bei der gefälligen Umzugshilfe muss vom guten Freund ebenfalls ersetzt werden, wie die Reparaturkosten an der zerbeulten Designer-Stehleuchte.
Die Gerichte stossen speziell beim Thema Umzugshilfe allerdings in eine „Lücke der Auslegung“. Selbst wenn zwischen den beteiligten Personen keine Absprachen stattgefunden hatte, gehen die Gerichte von einem „stillschweigendem Haftungsausschluss“ aus.
Das hat zur Folge, als wenn ein Vertrag abgeschlossen worden wurde, bei dem auf Ansprüche für einen etwaigen Schadenersatz verzichtet wird.
Ausnahmen bestätigen die Regeln, besonders bei Fahrlässigkeiten

Moderne Haftpflichtversicherung
Ein unterstellter „stillschweigender Haftungsausschluss“ erfreut den Schadenverursacher, kann aber den geschädigten am Ende mit leeren Händen dastehen lassen. An diesem Punkt bestehen zur Privathaftpflichtversicherung bereits die ersten Missverständnisse. „Es besteht schliesslich eine Haftpflicht, die zahlt das doch“.
Die Privathaftpflichtversicherung steht sinngemäß stellvertretend für den Schädiger in der Haftung. Besteht jedoch keine Schadenersatzanspruch, ist auch die Versicherung nicht gefordert.
Die „Auslegungslücke stillschweigender Haftungsausschluss“ hat Grenzen und gilt für Schäden nach nur geringer Schuld, die sog. leichte Fahrlässigkeit. Sollte jedoch eine grobe Fahrlässigkeit festgestellt werden, haftet der Verursacher als Umzugshelfer in jedem Fall. Ein „grober Umzugshelfer“ ist daraufhin durch seine Privathaftpflichtversicherung geschützt.
Grobe Fahrlässigkeit fängt nicht dann erst an, wenn der Umzugshelfer Gegenstände in die Luft wirbelt und versucht, so oft wie möglich die Hände zu klatschen, bevor der Gegenstand wieder aufgefangen wird. Bereits das alleinige Tragen eines schweren TV-Geräts kann als grob fahrlässig gewertet werden.
Ein besonnener Umzugshelfer braucht sich beim Anbieten seiner Hilfe keine Sorgen zu machen. In der Regel haftet er für verursachte Schäden nicht. Wenn eine Privathaftpflichtversicherung besteht, ist der Helfer nach einem „Blackout“ der Besonnenheit und grobfahrlässigen Handlungen durch die Versicherung finanziell abgesichert.
Der Geschädigte könnte bei leichter Fahrlässigkeit auf seinem Scherbenhaufen sitzen bleiben. Moderen Haftpflichtpolicen enthalten für solche Fälle eine separate Klausel, die auch für Freundschaftsdienste oder Gefälligkeiten haftet. Mit einer solchen Eintragung im Versicherungsvertrag, spielt es keine Rolle mehr, ob grob oder nur leicht fahrlässig gehandelt. Die Privathaftpflicht steht in beiden Fällen gerade.
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