Unfallversicherung: Arbeitsunfall auf dem Weg – Gericht wies Klage ab

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Der Wirkungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt sich auf das Arbeits- bzw. Ausbildungsumfeld. Eine glasklare Linie ist jedoch nur in der Theorie erkennbar. Eine private Unfallversicherung kennt eine solche von der Berufsgenossenschaft „heftig“ verteidigte Grenze zwischen Versicherungsfall und Ablehnung nicht.

Unfall

Arbeitsunfälle innerhalb des Betriebes sind noch relativ „klar“. Auf dem Weg jedoch nicht mehr

Unfall auf Arbeitsweg oder nicht? Gericht musste entscheiden

Passiert ein Unfall auf direktem Weg zwischen der Arbeits- bzw. Ausbildungsstätte und dem zu Hause, ist die Situation (vermeintlich) klar. Der Verunglückte befand sich noch im Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Umweg kann die Sachlage jedoch aus den Fugen geraten lassen. Wurde der vom direkten Pfad abweichende Weg eingelegt, um mit einem Einkauf die Defizite im Kühlschrank auszugleichen, oder um für Ausbildung oder Berufsausbildung relevante Besorgungen zu erledigen?

Wer einen Umweg zwischen Arbeitsplatz und Heim einlegt, begibt sich auf einem schwammigen Weg. In einem aktuellen Fall musste das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheiden, ob die verunglückte Person auf dem Arbeitsweg oder auf privaten Pfaden verunglückte, wie versicherungsjournal.de schilderte.

Die Berufsgenossenschaft lehnte den Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da sie die Ansicht vertrat, der Verunglückte befand sich nicht auf dem „Arbeitsweg“. Das Landessozialgericht entsprach dieser Ansicht und lehnte die Klage des Verunglückten ab. Es konnte demnach nicht bewiesen werden, dass der im konkreten Fall Auszubildende den Umweg einging, um in einem Kaufhaus Arbeitsmaterial zu besorgen. In diesem Kaufhaus nutzte der Kläger die Rolltreppe, kippte nach hinten weg und stürzte die Treppe hinunter. Er zog sich einen Halswirbelbruch zu und ist seitdem querschnittsgelähmt. Die besondere Tragik ist: Offenbar hätte das Gericht dem Verunglückten mehr Glauben geschenkt, wenn er das Kaufhaus wegen einem eiligen Toilettengang aufgesucht hätte. In einem solchen Fall hätte sich der Unfall auf dem Arbeitsweg befunden.

Für den Laien ist in der Praxis die klare Linie zwischen Arbeitsweg und Privatvergnügen nur sehr schwer erkennbar. Was wäre, wenn auf dem Arbeitsweg tatsächlich ein Umweg wegen dringendem WC-Bedarf eingegangen worden wäre und anschließend – wenn man schon mal im Kaufhaus ist – ein paar Sachen besorgt hätte?

Für eine private Unfallversicherung existiert diese äußerst dehnbare Grauzone nicht und übernimmt die Unfallfolgen während des Privatvergnügens und in der Regel auch auf den Arbeits- bzw. Ausbildung-Wegen.





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