Rentenpaket 2014: Neues zur Erwerbsminderungsrente

Rentenpaket 2014-


Im Rahmen des neuen Rentenpakets mit Wirkung zum 01. Juli 2014 wird es auch Änderungen zur Erwerbsminderungsrente geben. Die „formalen Anpassungen“ versprechen jedoch kaum bedeutende Verbesserungen für die Betroffenen. Die Hürden bis zum Anspruch bleiben gleich.

Erwerbstätigkeit

Für eine kleine Minderheit der Betroffenen gibt es eine höhere Erwerbsminderungsrente

Bis zum Bezug der Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung, sind einige hohe Hürden zu überwinden. Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen höchstens nur noch wenige Stunden pro Tag arbeiten können. Dabei sind der Tätigkeitsbereich und die künftige Einkommenshöhe irrelevant. Die Erwerbsminderungsrente ist aus der (ehemaligen) gesetzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung entsprungen und betrifft alle Arbeitnehmer ab dem Jahrgang 1961.

Im Rahmen der Rentenreform mit Wirkung zum 01. Juli 2014 wird es nach vielen Jahren erstmals wieder Änderungen zur Erwerbsminderungsrente geben. Die von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) ausgearbeiteten „Verbesserungen“ zur Erwerbsminderungsrente sind jedoch nicht der „große Wurf“. Es wird höhere Bezüge geben, aber die Hürden bis zum berechtigten Anspruch bleiben unverändert.

Gleich hohe Hürden bis zum Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

Grundsätzliche bleibt die Wartezeit von fünf Jahren bestehen. Arbeitnehmer müssen mindestens fünf Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein und davon mindestens drei Jahre lang die Pflichtbeiträge geleistet haben, bevor überhaupt ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht.

Der gesetzlich rentenversicherte Arbeitnehmer darf für den Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente aus gesundheitlichen Gründen maximal 3 Stunden pro Tag arbeiten können. Kann dem Betroffenen eine Erwerbstätigkeit zwischen drei und sechs Stunden pro Tag zugemutet werden, besteht nur noch ein Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente, also eine glatte Halbierung der Bezüge.

Egal welcher Beruf ausgeübt oder erlernt wurde, die „zumutbare Erwerbstätigkeit“ kann eine beliebige andere Arbeit sein.

Das Neue an der Erwerbsminderungsrente: Etwas mehr Rente möglich

Ab dem 01. Juli 2014 wird nicht mehr wie bisher die theoretische Rentenhöhe, die der Arbeitnehmer bis zu seinem 60. Lebensjahr mit durchschnittlichen Einkommen erhalten hätte, als Grundlage für die Höhe der Erwerbsminderungsrente herangezogen.

Nun werden zwei Jahre dran gehängt und es gilt der (theoretisch) durchschnittliche Bezug bis zum vollendeten 62. Lebensjahr. Zusätzlich wird für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente die gesamte Erwerbs-Historie des Betroffenen berücksichtigt.

Entscheidend wird auch sein, ob es in den letzten vier Jahren vor dem Eintritt in die Erwerbsminderungsrente bereits zu Einbußen beim Verdienst gekommen ist. Gesundheitliche Probleme bis zum berechtigten Anspruch verlaufen oft über Jahre hinweg, in der Betroffene bereits mit Einkommensminderungen durch z.B. zahlreiche Krankheitstage konfrontiert wurden.

Sollten in den letzten vier Jahren tatsächlich Einkommenseinbußen aus gesundheitlichen Gründen festgestellt werden, so bleibt dieser Zeitraum zur Berechnung der Erwerbsminderungsrente unberücksichtigt. Betroffene werden in diesem Verfahren etwas günstiger gestellt und könnten unterm Strich höhere Rentenbezüge erhalten.

Neue Regeln Erwerbsminderungsrente: Reine Kosmetik

Je kürzer die Beschäftigungszeit, desto weniger wirken sich die „letzten vier Jahre“ auf die Anhebung der Erwerbsminderungsrente aus. Die Hürden bis zum eigentlichen Anspruch auf die Rente bleiben nach wie vor sehr hoch. Die vermeintliche Rentenanhebung betrifft nur eine relativ geringe Anzahl von Betroffenen und kann daher als eine „kosmetisch hübsche“ Beimengung der Rentenanpassungen bezeichnet werden.

„Abstrakte Verweisung“ heißt die „Zauberformel“, bei der ehemalige Arbeitnehmer – egal ob Handwerker oder Ingenieur – sehr schnell beim Tüten kleben landen, weil diese Tätigkeit als zumutbar eingestuft wird.

Das Risiko einer Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen wird nach wie vor unterschätzt, ganz besonders von jungen Leuten. Dabei darf Berufsunfähigkeit nicht mit Erwerbsunfähigkeit verwechselt werden. Für die Prüfung eines Anspruchs der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ist Stand und Beruf des Betroffenen völlig egal. Kann der ehemalige Architekt länger als sechs Stunden pro Tag Briefbogen falten, dann hat er eben keinen Anspruch auf die Rente.

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung greift jedoch schon, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seinen eigentlichen Beruf aufgeben muss. Wenn es der gesundheitliche Zustand erlaubt, können Betroffene auch einer anderen Tätigkeit nachgehen. Auf den „abstrakten Verweis“ wird bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung in der Regel verzichtet.





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