Rechtsschutz: BGH kippt Ausschlussklauseln geschädigte Anleger

BGH-Urteil Rechtsschutz-


Geschädigte Kapitalanleger können nun von ihren Rechtsschutzversicherungen die Kostenübernahme für eine Anklage gegen falsche Anlagenberatung einfordern. Der Bundesgerichtshof hat die weit verbreiteten Ausschlussklauseln der Versicherer für ungültig erklärt.

BGH erklärte Klauseln als intransparent und unwirksam

BGH-Urteil
Unwirksame Ausschlussklauseln

Die Rechte für Inhaber einer Rechtsschutzversicherung sind gestärkt worden. Am 08. Mai 2013 erklärte der Bundesgerichtshof Ausschlussklauseln für unwirksam, die bisher Rechtsschutzleistungen für geschädigte Kapitalanleger ausschloss.

Sollte ein Kunde zu einer Kapitalanlage fehlerhaft beraten worden sein und dadurch einen Schaden erlitten haben, schlossen Rechtsschutzversicherer Leistungen u.a. für den Klageweg bisher aus. Der Bundesgerichtshof hat diesem Leistungsausschluss nun mit zwei Urteilen ein Ende bereitet.

Zahlreiche Rechtsschutzversicherer bedienten sich innerhalb der Versicherungsbedingungen den sog. „Prospekthaftungsklauseln“ und „Effektenklauseln“. Diese Regelungen hielt der BGH für intransparent und erklärte sie als nichtig (Az.: IV ZR 174/12 sowie Az.: IV ZR 84/12).

Was bedeutet das Urteil für Anleger?

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen empfiehlt den geschädigten Anlegern, die von ihren Anlageberatern falsch beraten wurden und nun rechtliche Schritte eingehen wollen, sich auf die BGH-Urteile zu berufen. Ist in den Vertragsunterlagen eine „Effektenklausel“ eingearbeitet, sollten sich die Kunden schriftlich an ihren Rechtsschutzversicherer wenden und die Zusage einer Kostendeckung einfordern.

Geschädigte Kapitalanleger können Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung nachträglich einfordern. Haben geschädigte Anleger trotz Leistungsausschluss seitens der Rechtsschutzversicherung bereit den Rechtsweg eingeschritten und sind bereits Kosten durch eine Klage gegen den Anlegerberater angefallen, sollten die Kunden ihren Versicherer zur Übernahme der entstandenen Kosten auffordern. Das gilt auch dann, wenn zum Prozess bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

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