Hundehalter brauchen separate Tierhalter-Haftpflichtversicherung



Tierhalter- Haftpflichtversicherung – Gothaer Tipp

Eine Privathaftpflicht kommt nicht für Schäden durch Hunde auf


Hundehalter brauchen im Gegensatz zu Katzenbesitzern eine separate Tierhalter-Haftpflichtversicherung, um für finanzielle Schadenersatzansprüche gewappnet zu sein.

Zwischen Hunde und Katzen unterscheiden nicht nur der Fiskus für die Erhebung von Steuern, sondern auch die Justiz, wenn es darum geht, einen Anspruch für einen Schadenersatz festzustellen. Katzenbesitzer sind bereits gut gegen hohe Schadenersatzforderungen geschützt, wenn eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Ein Hundebesitzer jedoch ist gut beraten, sich um eine separate Tierhalter-Haftpflicht zu kümmern. Eine „normale“ Haftpflichtversicherung leistet nicht für durch Hunde angerichtete Schäden.

Einige Besitzer des „besten Freund des Menschen“ sind jedoch nicht von der Vorstellung abgeneit, dass kleine Hunde keinen großen Schaden anrichten könnten. Im „schlimmsten Fall“ könnte der Biss einen Kratzer verursachen. Selbst die kleinsten Vierbeiner sind gerne unterwegs und auf deren Wegen lauern zahlreiche Risiken, die „zielsicher“ aufgespürt werden können. Die Überquerung der Strasse könnte bereits den aufmerksamen Autofahrer dazu verleiten, zwar das Hunde-Leben zu retten, dafür Nachbars Auto völlig zu demolieren. Ein kleiner Hund, ein großer Schaden. Der Hundehalter steht in der Verantwortung und eine normale Haftpflichtversicherung schließt derartige Schäden ausdrücklich aus. (Ausnahme, siehe unten)

Hundehaftpflicht
Hunde Haftpflichtschäden
Konrad Göbel, von der Gothaer Versicherung in Köln, drückt es mit einem Wort aus: „Gefährdungshaftung“. Das Wort aus der Juristen-Sprache steht für den Fall, dass der Hundehalter selbst dann in der Haftung steht, wenn ihn persönlich keinerlei Schuld trifft. Pauschal wird der Hundehalter in die Haftung genommen, die Juristen entscheiden in der Regel zu den Einzelfällen, ob ein Dritter wenigstens eine Teilschuld zu einem verursachten Schaden hat.

Der Verantwortungsbereich für die Hunde-Haftung kann sogar unwissentlich weitergegeben werden. Wer einem Freund oder Verwandten den Hund vorübergehend beaufsichtigt, übernimmt automatisch die volle Haftung. Lt. § 834 BGB steht fest, dass „derjenige, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, für den Schaden verantwortlich ist“. Ein gültiger Vertrag ist bereits mit einer mündlichen Absprache geschaffen. Die schnelle Verabredung „nur mal schnell für ein paar Stunden, muss was Wichtiges erledigen“, ist die Regel. Meist wissen weder Hundehalter, noch Aufseher, auf was sie sich eingelassen haben. Für den Hunde-Aufseher besteht jedoch die Chance, nach einem Schaden heil davon zu kommen, falls er seine Unschuld beweisen kann.

Eine Privathaftpflichtversicherung des Hundebesitzers schließt zwar in der Regel die Mitversicherung der durch den Hund verursachten Schäden aus, jedoch kann eine Deckung für die Hütung fremder Hunde enthalten sein. Ob diese Klausel bereits in der vorhandenen Haftpflicht-Police enthalten ist, gilt individuell zu prüfen. Ein Hinzufügen dieser Option könnte für die einzelnen Fälle jedoch sehr viel Sinn machen.

„Ausnahmen bestätigen die Regel“ – Sonderfall zur Privathaftpflichtversicherung.

Auch in der Privathaftpflichtversicherung gibt es einen Sonderfall, bei dem die sog. Vorsorge-Klausel zur Geltung kommen kann und die normale Privathaftpflicht trotzdem leistet. Es handelt sich um den Ausnahmefall, wenn der neu angeschaffte Hund innerhalb der Zeit einen Schaden verursacht, noch bevor der Hundehalter seiner Versicherung den Hund als neues Risiko anmeldet und mitversichert. Für diesen Zeitraum bleibt jedoch spätestens bis 1 Monat nach der in der Regel jährlichen Prämienrechnung Zeit.

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Quelle: Gothaer Pressebericht

Bild: tarifometer24.com

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