Öl im offenen Topf ohne Aufsicht erhitzen ist „grob fahrlässig“
Wer beim Kochen Speiseöl in der Pfanne erhitzt und dabei die Szene verlässt, kann je nach den möglichen Folgen grob fahrlässig handeln. In einem solchen Fall ist der Versicherer durchaus zu Kürzungen der Leistungen berechtigt.

Der wertvolle Hausrat ist nicht bei „grober Fahrlässigkeit“ vollumfänglich geschützt
Die eingegangenen Risiken seien allgemein Bekannt
Hausratversicherungen verleihen dem Versicherungsnehmer keinesfalls „Narrenfreiheit“. In den entsprechenden Policen steht in aller Regel etwas von „leichter Fahrlässigkeit“ und „grober Fahrlässigkeit“. Es handelt sich allerdings um Definitionen mit nicht gerade messerscharfen Abgrenzungen. Zumindest stellte nun das Kölner Landesgericht fest, dass über der Flamme stehenden Öl im Topf ohne Aufsicht zur Kategorie „grober Fahrlässigkeit“ gehört. Im konkreten Fall setzte eine 76-jährige Frau Öl in einem offenen Topf auf den eingeschalteten Herd und verließ die Küche für einen gewissen Zeitraum. Zwischenzeitlich ging das Öl in Flammen auf und griff auf die Kücheneinrichtung über. Der Brand wurde von der gerufenen Feuerwehr gelöscht. Der Sachschaden betrug etwas mehr als 11.100 Euro.
Die Frau bemühte ihre Hausratversicherung, aber diese plädierte auf „grobe Fahrlässigkeit“ und wollte die Leistungen entsprechend kürzen. Die Verursacherin rechnete sich selbst aber höchstens eine „leichte Fahrlässigkeit“ zu und akzeptierte die Entscheidung der Versicherungsgesellschaft nicht. Der Fall ging vor Gericht. Das Landgericht Köln ist der Ansicht, dass heißes Öl in einem offenen Behälter bekannterweise schnell entflammbar sei. Daher sei es unvertretbar, die Küche zu verlassen, wenn Öl auf dem Herd erhitzt werde. Der Herd müsse mindestens auf eine sehr geringe Stufe oder gleich ganz ausgeschaltet werden. Darüber hinaus diagnostizierten die Richter der Frau volle Zurechnungsfähigkeit. Es gebe daher keine Umstände, die eine mildere Beurteilung ihrer Handlung rechtfertigten.
Die Hausratversicherung sei daher durchaus zu Leistungskürzungen aufgrund „grober Fahrlässigkeit“ berechtigt.
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