GDV: Gesetzesentwurf Änderung VAG sei ein zu weitgehender Eingriff

Versicherungsaufsicht –


Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft nimmt Stellung zum Gesetzesentwurf zur Änderung von einzelnen Passagen des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Die Erweiterung der Genehmigungsvorbehalte sei teils überflüssig und auch ein zu weitgehender Eingriff.

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GDV kritisiert zu weitgehenden Eingriff ins bestehende Versicherungsaufsichtsgesetz

Neuregelung habe weitreichende Auswirkungen auf das Aktienrecht

Der Gesetzgeber plant eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zur Erweiterung der Genehmigungsvorbehalte der Behörden, wenn es sich um Kündigungen, Aufhebung oder die Beendigung durch Rücktritt eines Unternehmensvertrages handelt. Dafür nahm das Bundesfinanzministerium die §§ 12 und 332 VAG ins Visier. Nach Ansicht des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entspricht der gegenwärtige Gesetzesentwurf nicht nur eine überflüssige Neuregelung, sondern auch einen „weitgehenden Eingriff in das Aktienrecht und die Organsiationsfreiheit der Unternehmen“.

Die Erweiterung des Genehmigungsvorbehaltes sei nicht erforderlich. Für den umfassenden Schutz der Versicherungsnehmer im Falle der Beendigung eines Unternehmensvertrages bestehe bereits ein Mechanismus aus dem Zusammenwirken der aktien- und versicherungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen. „Die Interessenlage bei Kündigung eines Unternehmensvertrags ist nicht mit derjenigen bei Abschluss oder Änderung vergleichbar“, so der GDV.

Darüber hinaus erhalte die bestehende Rechtslage durch die Neuregelung nicht nur einfach mehr Transparenz, sondern stelle eine aufsichtsrechtliche Neuregelung dar. Diese habe zugleich weitgehende Auswirkungen auf das bestehende Aktienrecht. Mit dieser Neuregelung könne der Vorbehalt auf eine Genehmigung auch keine Rückwirkung auf Kündigungen, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung Anwendung finden. Dies gelte auch für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.


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