Kfz-Haftpflicht: Sonderregel für automatisierte Fahrsysteme?

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Der Versicherungsschutz bei automatisierten Fahrsystemen bedürfe keine Sonderregelung im Falle einer Schadenregulierung. Der GDV kritisiert den Vorschlag des Bundesrates, im Regelwerk eine entsprechende Anpassung vornehmen zu wollen.

Unfallopfer hätten größere Lasten zu tragen

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Mehr Freiheiten durch Automatisierung?

Auf die Opfer von Verkehrsunfällen, in denen Fahrzeuge mit einem automatisierten Fahrsystem beteiligt waren, könnten für die Durchsetzung ihrer Rechte erschwerte Bedingungen zukommen. War das automatische Fahrsystem während des Unfalls eingeschaltet, müssten sich die Unfallgeschädigten direkt an den Hersteller des Fahrzeuges wenden, sollte sich der Vorschlag des Bundesrates durchsetzen.

Der Bundesrat sei der Ansicht, dass die automatisierten Fahrsysteme ein erhöhtes Betriebsrisiko zur Folge haben und daher mit einer Prämienerhöhung in der Kfz-Haftpflichtversicherung zur rechnen sei. Deshalb solle für automatisierte Fahrzeuge im StVG-Änderungsgesetz eine Spezialregelung gelten.

In der Bundesrepublik schütze derzeit das bestehende Haftungssystem aus Gefährdungs- und Verschuldungshaftung die Verkehrsopfer umfassend, so der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Eine derartige Spezialregelungen zu Unfällen mit Fahrzeugen und automatisierte Fahrsysteme würde die Unfallopfer massiv benachteiligen, so der GDV.

Eine „verlässliche technikneutrale und grenzüberschreitende Grundlage für den Ausgleich von Schäden Dritter durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen“ bietet bereits jetzt die Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie bietet als Pflichtversicherung einen Direktanspruch, den Kontrahierungszwang, die einfache Ermittelbarkeit über das Autokennzeichen und dessen zentralen Abruf für alle Kraftfahrzeuge einen optimalen Schutz, unabhängig vom Automatisierungsgrad.

Der Gesamtverband kritisiert den Vorschlag des Bundesrates als eine nicht hinnehmbare Benachteiligung des Verkehrsopfers. Die Schadenregulierung wird zu seinen Lasten verkompliziert. Darin liege eine Gefährdung des in der Bundesrepublik bewährten Schutzes des Verkehrsopfers. Die Konsumenten würden mit weiteren Kosten und langwierigen Verfahren belastet.


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