Eine Kfz-Versicherung hat im Schadenfall die Regulierungsvollmacht

Kfz-Haftpflichtversicherung – Gothaer

Kleinere Schäden im Strassenverkehr werden in der Regel schnell reguliert und „zu den Akten“ gelegt. Dennoch gerät vor allem dann ein Versicherungsfall zum Streitfall, wenn die Schuldfragen nicht geklärt sind. Ein besonderer Fall wäre es, wenn der Versicherungskunde der Meinung ist, der „Geschädigte“ hätte kein Anspruch auf Schadenersatz.

Eigenverantwortliches Handeln des Versicherten kann der falsche Weg sein

Manche Kunden stehen im Glauben, ihrer Kfz-Haftfplichtversicherung eine Schadenregulierung unterbinden zu können. Im Hintergrund steht meist ein kleinerer Schaden, der gerne aus eigener Tasche bezahlt werden will, bevor die Kfz-Haftpflichtversicherung nach einer Schadenregulierung den Schadenfreiheitrabatt „überpüft“.

Selbst wenn der Versicherte an seiner Schuld Zweifel hat, kann er der Haftpflichtversicherung kein „Regulierungs-Verbot“ aussprechen.

Gothaer
Kfz-Versicherung hat im Schadenfall
eine Regulierungsvollmacht

Das leidige Übel für jeden Versicherten ist der verlorene Schadenfreiheitsrabatt nach einer Schadenregulierung der Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Verlust bedeutet höhere Beiträge für das kommende Versicherungsjahr. Einige Versicherte wünschten sich eine härte Abwehr gegen Schadenersatzforderungen des vermeintlich Geschädigten durch die Versicherungsgesellschaft.

Besonders kleinere Bagatellschäden im Schadenbereich bis 1.000 Euro werden durch die Kfz-Versicherer meist schnell aus der Welt geschafft. Weitere Regulierungen zum Schadenfall würden die Kosten unnötig über die Relation treiben.

Der Geschädigte freut sich über eine Schnellregulierung seines erlittenen Schadens, der Versicherte jedoch würde gerne das Zepter selbst in die Hand nehmen und den Schaden selbst begleichen, bzw. dagegen ankämpfen.

Die Kfz-Versicherung verfügt jedoch über eine sog. Regulierungsvollmacht, die in den Vertragsbedingungen festgehalten ist. Die Kfz-Versicherung entscheidet selbst nach „pflichtgemäßen Ermessen“, ob der Unfallgegner berechtigte Schadenersatzansprüche erhebt und ob diese abgewehrt oder erfüllt werden müssen.

Armin Eckert, von der Gothaer Versicherungen, erklärt, dass die Kfz-Versicherung ein „Anerkenntnis zu Lasten seines Kunden nicht abgibt“, auch wenn dieser womöglich andere Ansprüche gegen den Unfallgegner nachgehen will.

Geschädigte Unfallgegner haben einen direkten Anspruch

Für den Geschädigten gilt lt. Versicherungsvertragsgesetz ein Direktanspruch. Der Gesetzgeber erteilt dem Geschädigten das Recht, ausschließlich mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers zu verhandeln.

Der Kfz-Haftpflichtversicherung wird durch Folgerungen der Gerichte ein gewisser Spielraum für eigene Entscheidungen eingeräumt. Im Fall von Streitigkeiten würde durch das Versicherungsvertragsgesetzt die Versicherung selbst durch den Geschädigten verklagt werden können.

Dem Spielraum der Kfz-Versicherer sind jedoch Grenzen gesetzt. Ein Versicherungskunde könnte einen Schadenersatzanspruch geltend machen, falls die Versicherung dem Geschädigten zu viel Geld überweist.

Ein Kfz-Versicherer würde seine Pflichten dem Kunden gegenüber nur dann verletzen, wenn „er offensichtlich unbegründete Ansprüche, die leicht nachweisbar unbegründet sind, und ohne weiteres abzuwehren wären, reguliert oder den Geschädigten ohne Prüfung der Sachlage auf gut Glück befriedigt“ (Amtsgericht Essen, Az: 20 C 89/07)

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Gothaer Versicherungen

Ein Taxifahrer sprach nach einem Auffahrunfall seiner Versicherung ein „Regulierungsverbot“ aus. Der Unfallverursacher fühlte sich unschuldig. Das Landgericht Coburg schob dem „Verbot“ ein Riegel davor, mit der Begründung, dass der Auffahrende zunächst als generell schuldig einzustufen ist.

Die Regulierung war nach dem Landgericht Coburg keinesfalls „unsachgemäß oder willkürlich“. Der Kfz-Versicherer war nicht dazu verpflichtet, sich an das ausgesprochene „Regulierungsverbot“ zu halten. (Az: 32 S 15/09).

Versicherte haben dennoch eine Option offen, sich vor Beitragserhöhungen nach Schadenregulierungen „freizukaufen“. In der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Schadenfall, kann der Versicherte die bereits geleisteten Schadensummen zurückzahlen.

Der sog. „Schadenrückkauf“ ist bei kleineren Schadensummen meist günstiger als der Verlust von Rabatt-Stufen.

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Quelle: Gothaer Pressebericht
Bild: Spencer – Fotolia.com

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