Trinkgeldempfehlung darf nicht als Zwang gehandhabt werden

Gerichtsurteil –


Zufriedene Gäste zahlen gerne ein Trinkgeld. Doch diese Anerkennung für zufriedenstellenden Service basiert auf Freiwilligkeit. Ein Reiseveranstalter für Kreuzfahrten hat im Rahmen einer „Trinkgeldempfehlung“ jedoch den Spieß umgedreht und die Gäste in die Position einer „freiwilligen Kürzung“ von Trinkgeldern gestellt. Das Oberlandesgericht Koblenz hat diese Praxis für rechtswidrige erklärt.

Kreuzer Deck

Täglich pauschaler Tringeld-Abzug vom Bordkonto ist unzulässig

Die „Empfehlung“ war mit Zwangsabbuchung verknüpft

Das geleistete Trinkgeld für erhaltenen Service ist eine freiwillige Angelegenheit. Dies bezieht sich auf die Höhe der Zuwendung ebenso wie auf den Willen bzw. Unwillen, ob überhaupt eine gesonderte Anerkennung zum Ausdruck gebracht werden soll. Doch das Prinzip der Freiwilligkeit wurde von so manchem Kreuzfahrtveranstalter offenbar missverstanden. Diese betrachteten das Trinkgeld innerhalb der Kostenstruktur als eine statische Position. Ein Reiseveranstalter beschrieb bereits im Reiseprospekt die Handhabe mit dem Trinkgeld der Gäste an die Bordmitarbeiter. Demnach wurde pro Reisegast und pro Nacht ein Trinkgeld in Höhe von 10 Euro vom Bordkonto gebucht. Den Gästen stand es frei, das Trinkgeld an der Rezeption zu erhöhen, kürzen oder ganz zu streichen. Der Veranstalter rahmte diesen Vorgang in die Bezeichnung einer „Trinkgeldempfehlung“.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält diese Praxis für eine Unsitte, denn es müsse „den Passagieren überlassen bleiben, wie viel Trinkgeld sie zahlen möchten“, so vzbv-Rechtsreferentin Kerstin Hoppe. Der vzbv klagte und nun fällte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az. 2 U 1260/17) ein Urteil. Demnach ist die vom Veranstalter als „Trinkgeldempfehlung“ bezeichnete Regelung unzulässig. Zusätzliche Entgelte zum Reisepreis dürfen nur mit ausdrücklicher und gesonderter Zustimmung der Kunden vereinbart werden. Dies sei eine gesetzliche Regelung. Diese Trinkgeldempfehlung werde jedoch automatisch zu einem Vertragsbestandteil deklariert, sofern der Reisegast nicht ausdrücklich widerspricht. Daher seien die Gäste dazu gezwungen, für die Verhinderung von Abbuchungen selbst aktiv zu werden. Dieser Vorgang ließe sich mit der gesetzlichen Vorgabe nicht vereinbaren.

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