Kreuzfahrt: Bei schwerem Seegang Selbstverantwortung
Dem Reiseunternehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf einem Kreuzfahrtschiff nicht in jeder Situation. Bei schwerem Seegang haben die Mitreisenden selbstverantwortlich zu handeln.

Bei rauher See müssen Kreuzfahrt-Passagiere Selbstverantwortung zeigen
Überblick
Auslöser war Seegang und nicht Laufband
Gerät ein Kreuzfahrtschiff in schweren Seegang, dann sind die Mitreisenden dazu angehalten, sich selbst um die eigene Sicherheit zu kümmern. Kommt z.B. ein Reisender wegen rauher See in einem Fitnessstudio des Schiffs zum Sturz, kann der Reiseveranstalter dafür nicht in Haftung genommen werden. In einem solchen Fall liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Koblenz nach der Verhandlung eines derartigen Falls.
Eine Reisende hielt sich während rauhem Seegangs im Fitnessstudio des Kreuzfahrtschiffes auf und nutzte ein Laufband. Während das Schiff aufgrund der Seelage entsprechend schwankte, stürzte die Mitreisende und führte sich Verletzungen zu. Sie beanspruchte gegenüber dem Reiseveranstalter eine Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie vertrat die Ansicht, dass vor den Risiken eines Sturzes gewarnt werden müsse.
Anderer Ansicht war bereits das Landgericht Koblenz. Der Reiseveranstalter habe in dieser Situation nicht die Verkehrssicherungspflicht missachtet. Es sei Angelegenheit der Klägerin gewesen, sich an Bord den Verhältnissen gemäß vorsichtig zu bewegen und auch für den erforderlichen Halt zu sorgen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Koblenz schloss sich der Ansicht des Landesgerichts an. Ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bestehe nicht. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte erkannte auch diese Instanz nicht. Das OLG wies die Berufung der Klägerin ab.
Jeder Einzelne müsse für sich selbst entscheiden, welche Risiken er eingehen wolle. Der Zusammenhang mit dem Fitnessstudio sei eine zufällige Konstellation gewesen, da der Sturz im schweren Seegang begründet liege. Dies hätte auch in einer anderen Situation passieren können.
Ein Versuch war’s wert oder null Selbstverantwortung
Entweder hat die Mitreisende einfach verucht, ihre gebuchte Kreuzfahrt zu verbilligen, oder der Grad ihrer Unmündigkeit ist sehr weit fortgeschritten und es fehlt schlicht an der Selbstverantwortung.
Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de/