Gebühren für Nicht-Flug – Landgericht stoppt seltsames Geschäftsgebaren

Flugreisen –


Ein nicht angetretener bzw. verpasster Anschlussflug konnte so manchem Kunden eine teils saftige Extra-Rechnung bescheren. Fluggesellschaften verlangten Gebühren für nicht angetretene Reiseflüge.

Justiz

Landgericht Frankfurt schob fantasievoller Gebührenstruktur einen Riegel vor

Nicht in Anspruch genommene Leistungen waren kostenpflichtig

Sie fordern über das Internet ein Ticket für die Zugfahrt über mehrere Etappen zu Ihrem ausgesuchten Ziel zu einer bestimmten Zeit an und können diese Fahrt nicht antreten, weil Sie vielleicht bei der Fahrt zum Bahnhof im Stau standen oder zum Erreichen des Anschlusszuges irgendetwas anderes dazwischen kam. Nur kurz darauf erhalten Sie eine Mitteilung, dass für die versäumte Zugfahrt eine Extragebühr fällig sei, welche auch beglichen werden müsse. Dieses schon sehr frech anmutende Geschäftsgebaren ist dabei gar nicht so sehr aus der Luft geholt, denn mit dem Blick auf den Luftverkehr erschien dies für die Fluggesellschaften Air France und KLM als selbstverständlich.

Kunden erhielten einen Zuschlag für das gebuchte Ticket im Bereich von 125 bis 3.000 Euro, sollte der gebuchte Flug nicht vollständig oder in der gebuchten Reihenfolge angetreten worden sein. Diese möglichen Maßnahmen waren auch ein Bestandteil der Geschäftsbedingungen. Für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ging dies allerdings entschieden zu weit. Die Verbraucherschützer argumentierten, dass die Zuschläge „viel zu pauschal und noch dazu völlig überhöht“ seien. Wenn ein Kunde einen Flug verfallen lässt, entstehe den Fluggesellschaften in vielen Fällen gar kein Schaden. KLM ging sogar soweit, dass für die Herausgabe des Gepäcks nach einem Reiserücktritt des Kunden eine Gebühr in Höhe von 275 Euro in Rechnung gestellt wurde.

Für den vzbv liegen die Gründe für eine derartige Geschäftspolitik der Fluggesellschaften auf der Hand. Oft kosteten Hin- und Rückflüge weniger als ein One-Way-Ticket für die identische Strecke. Das Buchen eines Kombi-Fluges sei dazu noch preiswerter als die separate Buchung von einer Teilstrecke. In vielen Fällen greifen Kunden zu den günstigeren Kombinations-Flügen anstatt auf ein teureres One-Way-Ticket und lassen den Rückflug einfach verfallen. Mit den hohen Zuschlägen wollten die Fluggesellschaften dieser Möglichkeit einen Riegel vorschieben.

vzbv ging gegen diese Praxis gerichtlich vor und zuletzt entschied das Landgericht Frankfurt (Main), dass derartige pauschale Zuschläge unzulässig seien. Das Gericht stützte sich auf ein vom Bundesgerichtshof (BGH) bereits gefälltes Urteil, dass Fluggesellschaften zwar durchaus Zuschläge vorsehen dürften, diese aber lediglich für den Ausgleich von Differenzen zu höheren Flugpreisen dienen dürfen. Diese Differenz bezieht sich auf den Tag, an dem der Kunde seinen Flug buchte. Das Landgericht Frankfurt hält daher die von KLM und Air France verlangten Zuschläge als unzulässig. Die verlangten Gebühren vielen auch dann an, wenn die tatsächlich gebuchten (Teil-)Flüge in Kombination gar nicht günstiger waren als die geflogene Teilstrecke. Kritik seitens der Richter kam auch gegen die Praxis, auch Zuschläge für nicht angetretene Rückflüge oder verpasste Anschlussflüge zu verlangen. Passagiere unterlägen nicht der Pflicht, alle gebuchten Flüge auch anzutreten.

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