EuGH: Private PV-Anlagen Betreiber handeln als Gewerbe
Betreiber einer PV-Anlage handeln im gewerblichen Sinne. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil klar gestellt, dass die Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen in Privathaushalten als ein Unternehmen zu behandeln sei.
Der Eigenbedarf schließt nicht den PV-Betrieb als Gewerbe aus
Eine Frage von Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug
Das Betreiben von ans Netz angeschlossenen Photovoltaikanlagen ist als ein Gewerbe einzustufen. Das gilt auch, wenn der Anlagenbetreiber mangels Eigenerzeugung Energie aus dem allgemeinen Stromnetz bezieht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt, dass es irrelevant sei, wenn die vom privaten Hauseigentümer betriebene PV-Anlage stetig oder nur zeitweise Strom ins allgemeine Netz einspeise. Der Betrieb sei eine gewerbliche Tätigkeit, wenn dadurch nachhaltige Einnahmen erzielt würden.
Auslöser für die Urteilsfindung war die andere Ansicht des österreichischen Finanzamtes, wie enbausa.de berichtete. Ein österreichischer Hausbesitzer hatte sich eine PV-Anlage errichten lassen und den überschüssigen Stromanteil ins öffentliche Netz eingespeist. Bei Zeiten bezog der Anlagenbesitzer aufgrund zu geringer Eigenerzeugung den erforderlichen Strom aus dem öffentlichen Netz.
Für das österreichische Finanzamt war der Strombezug aus dem Netz Anlass, um den Charakter einer gewerblichen Tätigkeit abzuerkennen. Der vom Anlagenbetreiber eingereichte Antrag einer Vorsteuererstattung wurde abgelehnt und die Mehrwertsteuer einbehalten.
Betreiber im Sinne eines Unternehmens sind die Eigentümer auch in Deutschland. Das wurde bereits im Jahr 2009 vom Bundesfinanzministerium belkräftigt. Das gilt auch, wenn der PV-Betreiber die erzeugte Stromenergie für den eigenen Haushalt verbraucht und nicht ins öffentliche Netz einspeist. Für den Eigenanteil muss jedoch die Umsatzsteuer abgeführt werden.
Tipp! Günstige Finanzierung für den Einstieg in PV-Anlagen.