BGH bremst Inkasso-Gebühren Energieversorger aus
Die versäumte Rechnung treibt die Kosten in aller Regel nach oben. Unternehmen scheinen dies mit der fantasiereichen Ausgestaltung der Inkassogebühren wohlwollend zu beherzigen. Der Bundesgerichtshof hat nun etwas ausgebremst.

BGH setzte der Ausgestaltungsfantasie für Inkassokosten weitere Grenzen
Intransparente Pauschale inkl. unzulässigen Positionen
Eine versäumte oder auch nicht bezahlbare Rechnung mündet in der Regel über das Mahnverfahren bis hin zu einem erwirkten Titel des Gläubigers. So landet auch gerne ein Brief eines beauftragten privaten Inkassounternehmens im Briefkasten, in dem nicht nur der verlangte Rechnungsbetrag samt Mahnaufschläge, sondern auch ein oft üppiger Posten Inkassogebühren aufgelistet ist. Das verspätete Begleichen einer überfälligen Rechnung wird somit in aller Regel zu einem teuren Spaß. Allerdings dürfen Gläubiger und Inkassounternehmen mit ihren Ausgestaltungen der verlangten Zusatzgebühren nicht übertreiben und dies hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die SWM Versorgungs GmbH festgestellt. Der Energieversorger SWM gehört zu den Stadtwerken München.
Das Unternehmen verlangte von seinen Kunden bei verzögerter Zahlung lt. Preisverzeichnis zusätzliche Inkassokosten in Höhe von 34,15 Euro bei Einzug über einen Beauftragten. Allerdings handelte es sich mit dem Beauftragten nicht um ein externes Inkassounternehmen, sondern um die SWM Services GmbH, also sinnbildlich um das nächste Bürozimmer im selben Haus. Diese GmbH beauftragte nun für das Eintreiben der Rechnungsschulden ein externes Unternehmen. Die vom Kunden verlangte Pauschale beinhaltete jedoch nicht nur die Bezahlung des beauftragten Dienstleisters, sondern auch „IT-Systemkosten und Servicedienstleistungen“ der SWM Services GmbH.
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die verlangte Pauschale überhöht sei und dies für die betroffenen Kunden eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Die verlangte Pauschale sei nicht nur fällig gewesen nach einem Aufsuchen des säumigen Kunden, sondern auch bei weitaus weniger Aufwand, wie u.a. eine per Telefon geführte Zahlungserinnerung. Darüber hinaus enthalte die Pauschale Kostenanteile, welche dem Kunden gar nicht auferlegt werden dürften. Rechtsverfolgungskosten dürften durchaus angerechnet werden, nicht aber Arbeits- und Zeitaufwandskosten für außergerichtliche Abwicklungen oder allgemeine Verwaltungskosten. Hierin gebe es keinen Unterschied, ob dieser Aufwand selbst übernommen oder eine externe Firma beauftragt werde. Dazu sei die Inkasso-Klausel intransparent. Diese Pauschale beinhaltete über die Kosten für den Zahlungseinzug hinaus auch zusätzliche Kosten für die Sperrung des Gasanschlusses durch beauftragte Unternehmen.
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