BGH bestätigt abgesenkte Renditen der Netzbetreiber
Der Bundesgerichtshof bestätigte die von der Bundesnetzagentur vorgenommene Festlegung der Zinsgewinne der Netzbetreiber. Ein echter Kostenvorteil wird für die Konsumenten in der Praxis wohl kaum herausspringen.

BGH bestätigt Näherung der Netzbetreiber-Renditen an die Gegebenheiten
Überblick
Extrem hohe Zinsen für Netzbetreiber in Nullzins-Zeiten
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt bei den Stromkunden für eine vorübergehende Verschnaufpause bei den Kosten für die ansteigenden Netzentgelte. Damit bestätigte der BGH den von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Schritt, die Zinsgewinne der Netzbetreiber für Strom und Gas in Etappen innerhalb eines abgesteckten Zeitraumes deutlich abzusenken. Strom- und Gaslieferanten müssen an die Netzbetreiber ein Entgelt bezahlen. Die Entgeltsumme ist jedoch gedeckelt und diese wird von der Bundesnetzagentur sowie den Regulierungsbehörden der Länder für einen bestimmten Zeitraum festgelegt. Ein Bestandteil dieser Obergrenze ist die Verzinsung des vom Netzbetreiber eingesetzten Eigenkapitals. Dieser Zinssatz lag in der ersten Regulierungsperiode für Neuanlagen bei 9,29 Prozent und für Altanlagen bei 7,56 Prozent. Für die zweite Regulierungsperiode war ein Zins von 9,05 Prozent bzw. 7,14 Prozent festgelegt. Für den Zeitraum 2018 bis 2022 für Gas und 2019 bis 2023 für Strom legte die Bundesnetzagentur einen Zinssatz von 6,91 Prozent (Neuanlagen) und 5,12 Prozent (Altanlagen) fest. Zahlreiche Netzbetreiber erhoben gegen die Festlegung innerhalb der dritten Regulierungsperiode Beschwerde.
Der BGH bestätigte nun die von der Bundesnetzagentur festgelegten Zinssätze und widersprach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, welches den Netzbetreibern einen höheren Zinssatz zusprach.
Einer zusätzlichen Vergünstigung der Strompreise kommt das Urteil des BGH jedoch nicht gleich. Der Zinssatz war bereits vorab festgelegt und ist lediglich bestätigt worden. Die ohnehin geplante Absenkung der Renditen für die Netzbetreiber bringt den Haushalten zumindest theoretisch rund 10 Euro Vorteil pro Jahr. Dieser Preisvorteil wird allerdings aufgrund der zahlreichen weiteren Komponenten der Stromrechnung aller Wahrscheinlichkeit aufgezehrt werden.
Strompreis-Komponenten und Anteile 2018
Strompreis-Bestandteil | Anteil |
---|---|
Strompreis Haushalt | 52,2 % |
Netzentgelte, Messung, Abrechnung | 25,6 % |
EEG-Umlage | 23,6 % |
Vertrieb, Erzeugung | 19,3 % |
Stromsteuer | 7,0 % |
Konzessionsabgabe | 5,7 % |
KWK-Umlage | 1,4 % |
§19-Umlage | 1,4 % |
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