BEV-Kunden haben Anspruch auf Neukundenbonus

Insolvenzen –


Die ehemaligen Kunden des Strom- und Gaslieferanten BEV haben nach einem Urteil des Oberlandesgerichts durchaus Anspruch auf die Anrechnung eines in Aussicht gestellten Neukundenbonus.

Gerichtsurteile

vzbv erreichte für BEV Strom- und Gaskunden einen Erfolg vor Oberlandesgericht

Insolvenzverwalter wollte Neukundenbonus vorenthalten

Der in Insolvenz abgerutschte Energieversorger BEV (Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH) hinterließ eine große Anzahl ehemaliger Kunden, welche nun auf eine Rückerstattung der bereits gezahlten, aber nie erhaltenen Stromlieferungen warten. Wie viele andere Stromversorger auch lockte BEV Neukunden mit einen in Aussicht gestellten Neukundenbonus an. Dieser ist nach der Pleite des Energieversorgers nicht ausgezahlt, bzw. berücksichtigt worden. Der beauftragte Insolvenzverwalter war auch der Ansicht, die Konsumenten hätten auch gar keinen Anspruch darauf, da die Mindestlieferungsdauer nicht eingehalten worden sei. Wer als Kunde keine Vorauszahlung leistete, wurde vom Insolvenzverwalter zur Begleichung der offenen Rechnung aufgefordert. Ein versprochener Neukundenbonus blieb außen vor, da die Kunden für den Anspruch eines Bonus mindestens 12 Monate lang Strom bzw. Gas beziehen müssten.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) war allerdings ganz anderer Meinung und strebte eine Musterfeststellunsklage an. Darüber ist nun entschieden worden und die Kläger erhielten vor dem Oberlandesgericht Recht. Für vzbv zumindest ein weiterer Teilerfolg, da das Urteil aufgrund der Möglichkeit des Insolvenzverwalters, bis zum Bundesgerichtshof (BGH) zu gehen, noch nicht rechtskräftig ist.

Das Gericht stellte u.a. fest, dass der Neukundenbonus zu einer automatischen Reduzierung der Vergütungsansprüche für Strom- und Gaslieferung führe. Hier greife der Neukundenbonus und daher müsse die Endabrechnung um diesen Betrag gekürzt werden.

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