Vorschuss Heizkosten: Ungerechtfertigte Kürzung bei Hartz-IV-Empfänger

Gerichtsurteil-


Hartz-IV-Empfänger könnten sich finanzielle Nachteile einfangen, wenn die Mangelleistungen der „Sozialämter“ aus eigener Kraft kompensiert werden. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen schob den offenbar gerne praktizierten Leistungskürzungen einen Riegel vor.

Rechtsstreit

„Sozialamt“ spekuliert auf vom Hartz-IV-Empfänger selbst aufgebrachte Gelder

Kürzung bei Hartz-IV war unzulässig

Die „Sozialämter“ versuchen offensichtlich Hartz IV-Leistungen auch auf indirektem Weg zu kürzen. Selbst aufgebrachte Gelder des Sozialhilfeempfängers werden als Berechnungsgrundlage für Leistungskürzungen angesetzt.

Zu den Leistungen auf Grundlage von Hartz-IV (Arbeitslosengeld II) zählen neben dem Regelbedarf (ab 2016 zwischen mtl. 237 und 404 Euro) auch die (vermeintlich) tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft sowie Heizung. Letzteres war jüngst Verhandlungssache vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Das „Sozialamt“ hielt die Heizungskosten einer Sozialhilfeempfängerin in Höhe von 115 Euro mtl. als unangemessen und gewährte lediglich 68,40 Euro pro Monat. Die betroffene Frau lieh sich den Differenzbetrag von einem Bekannten, wie die Süddeutsche Zeitung, SZ.de (Mittwoch) berichtete.

Der Energieversorger zahlte nach der Jahresabrechnung einen Überschuss-Betrag in Höhe von 410,- Euro zurück. Die tatsächlichen Heizungskosten beliefen sich auf 970 Euro. Das „Sozialamt“ rechnete die zurückgezahlte Summe an und kürzte der Sozialhilfeempfängerin kurzerhand die Leistungen.

Das Landessozialgericht war lt. SZ jedoch der Auffassung, dass das erstattete Guthaben teilweise auf die Vorauszahlungen zurückzuführen sei. Diese Vorschüsse finanzierte die Sozialhilfeempfängerin aus eigener Tasche. Die vom Landkreis anteilig bezahlten Heizungskosten in Höhe von 68,40 Euro seien vollständig aufgebraucht worden. Eine Leistungskürzung bei Hartz-IV dürfe daher nicht erfolgen (Az: L 13 AS 164/14).

Das „Sozialamt“ dürfe von der Leistungsempfängerin nicht verlangen, die Vorauszahlungen an den Energieversorger zu kürzen. Dies führte zu einem Vertragsbruch.





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