Immo-Finanzierung: Banken dürfen kein Entgelt für Sicherheitsübertragung verlangen

Immobilienkredite –


Das Oberlandesgericht Hamm erklärt Entgelt für treuhänderische Sicherheitsübertragung im Rahmen einer Immobilienfinanzierung als unzulässig. Verbraucherschützer klagten gegen die Praxis der von vielen Banken verlangten Sondergebühren.

Immobilienkredit

Keine Sondergebühren bei Wechsel der Bank für fortgesetzte Immobilienfinanzierung

Treuhänderische Übertragung ist nebenvertragliche Pflicht der Bank

Eine laufende Immobilienfinanzierung kann durch einen quasi Austausch-Kredit abgelöst werden. Das rentiert sich insbesondere dann, wenn der neue Immobilienkredit günstigere Konditionen aufweist. In der Regel besteht zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber im Rahmen einer Immobilienfinanzierung ein Treuhandverhältnis, bei dem als Sicherheitsleistung die Grundschuld auf den Kreditgeber übertragen ist. Bei einer Ablösung des bisherigen Kredits wird diese Treuhandverhältnis der nachfolgenden Bank übertragen. Nun könnten allerdings für diese Übertragung Kosten in Form einer von der bisherigen Bank verlangten Bearbeitungsgebühr entstehen. Doch dieses Entgelt ist unzulässig, so die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Im konkreten Fall klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Kreissparkasse Steinfurt aufgrund der vom Kunden verlangten Gebühr in Höhe von 100 Euro für die Übertragung des Treuhandverhältnisses zur neuen Bank.

Die Verbraucherschützer sind der Ansicht, dass Kreditnehmer das Recht haben, zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln und dies spätestens zum Ende der Zinsbindung. Die Bank dürfe dieses Recht nicht erschweren, indem lediglich gegen ein Zusatzentgelt Kreditsicherheiten freigegeben werden.

Im Preisverzeichnis der Kreissparkasse Steinfurt ist eine derartige Klausel enthalten, die besagt, dass bei einer Ablösung von Treuhandaufträgen im Rahmen eines Kundendarlehens ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 100 Euro fällig werde.

Der Auffassung des Verbandes schloss sich das Oberlandesgericht Hamm an. Dem Kreditinstitut stehe demnach kein Entgelt für die treuhänderische Grundschuldübertragung zu. Diese Aufgabe sei ein Bestandteil der nebenvertraglichen Pflichten der Bank. Damit handelte es sich nicht um eine Sonderleistung für Kunden und ein verlangtes Entgelt sei ungerechtfertigt.

Das Urteil (I-19 U 27/18) ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht ließ eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zu. Darüber hinaus bestehe eine Rechtsunsicherheit, da bereits im Jahr 2009 das Oberlandesgericht Köln in einem vergleichbaren Fall für die Bank entschied.

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