BGH-Urteil: Widerrufsbelehrung Immobilien-Kredit fehlerhaft

Urteil Immo-Darlehen –


Einigen Banken unterlief bei der Gestaltung ihrer Widerrufsbelehrung in Immobilienkredit-Verträgen ein Fehler. Der Bundesgerichtshof hat diesen Lapsus nun festgestellt und für betroffene Konsumenten stehen nun Wege offen, ihr womöglich hochverzinstes Immo-Darlehen rückabzuwickeln ohne die übliche Vorfälligkeitsentschädigung.

Privat Justiz

BGH erklärte Widerrufsbelehrung in Immo-Krediten für fehlerhaft

Konsumenten können nur von Fehler der anderen profitieren

Wenn innerhalb gesetzlicher Regelungen Hintertürchen vorhanden und Umgehungen möglich sind, so werden diese sog. Lücken von Banken auch durchaus genutzt. Letztendlich handelte es schließlich nicht um einen Verstoß, sondern nur um eine Nutzung vielfältiger Möglichkeiten. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn sich der Normgeber für die Ausgestaltung neuer Statuten den Expertisen bedient, die von denjenigen erstellt wurden, die von der neu gestalteten Norm betroffen sein werden. Dem Wähler und Konsumenten sind derlei Wege verschlossen, aber hin und wieder schleichen sich in die vorgegebenen Normen Fehler ein und hier werden plötzlich Türen aufgerissen, durch die der Konsument auf ebenso legalem Wege seinen persönlichen Interessen nachkommen kann.

So kann es einer Bank durchaus passieren, in den AGB bzw. Vertragsbedingungen einzubauen, die an einer oder mehreren Ecken mit zur Geltung gebrachten Recht kollidieren. Dies passierte offenbar der Sparda-Bank anhand ihrer Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Widerrufsbelehrung für fehlerhaft erklärt. Offenbar dienen so einige Klauseln als Blaupause für andere Banken und ihre Vertragswerke. Mit dem Urteil des BGH (Az. XI ZR 331/179, 04.06.2019) sind auch Kreditverträge anderer Geldhäuser betroffen, so die Verbraucherzentrale Hamburg. Darunter fallen neben der Sparda-Bank auch Kreditverträge der Volks- und Raiffeisenbank oder PSD-Bank aus dem Zeitraum 11. Juni 2010 und 20. März 2016.

Eigenhändige Unterschrift per Online-Vertrag unmöglich

Scheinbar handelt es sich bei der nun vom BGH monierten Passage um einen Denkfehler mit fatalen Folgen. In einem Vertrag der Sparda-Bank beginnt die Widerrufsfrist lt. Bedingungen erst dann, wenn der Kreditnehmer „seine Pflichten aus Paragraph 312g Absatz 1 Satz 1 BGB erfüllt habe“.

Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

Diese Norm beschreibt Rechtsgeschäfte im elektronischen Geschäftsverkehr und somit ausschließlich über das Internet geschlossene Verträge. Bei Immobilienkrediten kommt allerdings ein ausschließlicher elektronischer Vertrag so gut wie nicht vor, da in aller Regel die eigenhändige Unterschrift des Kreditnehmers angefordert wird. Somit kann die eigenhändige Unterschrift im Vertrag nicht im Sinne des elektronischen Geschäftsverkehrs stehen. Der BGH erkennt diese Widerrufsbelehrung somit als fehlerhaft an.

Mögliche Rückabwicklung des Kreditvertrages

Nun haben betroffene Kreditnehmer die Möglichkeit, bestehende Verträge rückabzuwickeln, ohne dass die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. Angesichts der seit Mitte 2010 bis März 2016 gefallen Zinsen eine Chance, den womöglich hochverzinsten Kredit einfach aufzulösen. Dennoch rät die Verbraucherzentrale Hamburg, die Möglichkeit eines Widerrufs von unabhängiger Seite prüfen zu lassen.

Besonders interessant sind die Möglichkeiten bei betroffenen Immobilien-Kredite. In dieser Sparte sind die Zinsen besonders stark gefallen und können ebenso rückabgewickelt werden wie in bestimmten Fällen auch normale Konsumentenkredite. Daher könne sich auch angesichts der nicht fälligen Vorfälligkeitsentschädigung ein solcher Schritt durchaus lohnen.

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