BGH-Urteil: Entgelt Freigabe Kreditsicherheit unzulässig
Zu den Vertragsbedingungen für einen Immobilienkredit zählte u.a. ein verlangtes Entgelt bei einer Auflösung der Kreditsicherheiten im Falle einer Kreditumschuldung. Diese Gebühr ist unzulässig, so die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Betroffene Kunden können ein bereits bezahltes Entgelt zurückfordern.

BGH kippt Vertragsklausel zu Entgelt für Freigabe Kreditsicherheiten
Aufwand bereits vom Kreditzins gedeckt
Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) haben nun zahlreiche Betroffene die Möglichkeit, von ihrem Kreditinstitut eine verlangte Gebühr für die Freigabe der Grundschuld zurückzufordern. Konkret ging es um eine Klausel in den Vertragsbedingungen der Sparkasse Steinfurt, gegen die der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt hatte. Mit der BGH-Entscheidung sind allerdings auch alle anderen Kreditinstitute „angesprochen“.
Mit der Aufnahme eines Immobilienkredits zahlt der Kunde einen Zins und dieser decke lt. BGH auch die Kosten für die Verwaltung, Bestellung und Verwertung von Kreditsicherheiten. Schließlich nehme das Kreditinstitut eigene Vermögensinteressen wahr. Dies stehe auch im Zusammenhang mit der Freigabe von Kreditsicherheiten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde den laufenden Kredit von einer anderen Bank ablösen lassen will. Die Sparkasse Steinfurt verlangte gemäß Vertragsbedingungen jedoch ein zusätzliches Entgelt und dies erklärte das Gericht nun für unwirksam.
„Wir erwarten von Banken und Sparkassen, dass sie entsprechende Klauseln aus ihren Verträgen entfernen und zu Unrecht eingenommene Entgelte an ihre Kunden zurückzahlen“, so die Forderung von vzbv-Rechtsreferentin Jana Brockfeld. Nun sollten Kunden anderer Kreditinstitute prüfen, ob das BGH-Urteil auch für die von ihnen bereits gezahlten Treuhandgebühren Anwendung findet.
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