PKV: Zweifel an Treuhänder lässt keine Klage gegen Prämienanhebung zu

BGH-Urteil zur PKV –


Alleine der Zweifel an der Unabhängigkeit des Treuhänders für die Prüfung von Beitragsanhebungen in der Privatkrankenversicherung reichen nicht aus, um vor Gericht Ansprüche auf Rückerstattungen geltend zu machen.

Gerichtsurteile

Treuhänder in der PKV: BGH kippt Urteil vom Landgericht Potsdam

Die Bafin bestätigt die „Befähigung“ des Treuhänders

Wenn die Finanzaufsichtsbehörde Bafin einen Treuhänder für die Überprüfung der Beitragsanpassungen der privaten Krankenversicherer zulässt, dann ist dies auch von den Versicherungsnehmern als Gegeben zu akzeptieren und hinzunehmen. Dann ist es auch keine Angelegenheit der Zivilgerichte mehr, die Unabhängigkeit des Treuhänders zu überprüfen. Dieser Ansicht ist der Bundesgerichtshof (BGH, 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17) im Rahmen eines nun gekippten Urteils des Potsdamer Landgerichts.

Eine bloße Annahme, der Treuhänder könnte in einer Abhängigkeit stehen, reiche nicht aus, um vorab erfolgte Beitragsanhebungen bei einer Privatkrankenversicherung für ungültig zu erklären. Deshalb haben die Versicherungsnehmer keinerlei Ansprüche auf die Rückerstattung vermeintlich zu viel bezahlter Prämien.

Ein Versicherungsnehmer klagte gegen den Axa-Konzern aufgrund von deutlichen Beitragsanhebungen in den Jahren 2012 und 2013, in der Annahme der Treuhänder handelte nicht unabhängig. Das Landgericht Potsdam gab dem Kläger recht und erklärte die Beitragsanhebung für unwirksam. Der Versicherungskonzern sollte an den Versicherungsnehmer einer Rückerstattung leisten. Das Landgericht will auch die mangelnde Unabhängigkeit des Treuhänders festgestellt haben.

Von der PKV zurück zur GKV? Verschiedene Möglichkeiten

Der BGH bestätigte zwar, dass die Zivilgerichte durchaus in einem Rechtsstreit dazu angehalten seien, die Beitragsanhebung zu prüfen, aber nicht die Unabhängigkeit des Treuhänders. Allein der Zweifel an der Unabhängigkeit reiche nicht aus, um die Prämienanhebung gerichtlich anfechten zu können.

So wie der Treuhänder nach geltendem Recht bestimmt und für die Prüfung der Beitragsanpassungen der Privatkrankenversicherer eingesetzt werden muss, so sind allerdings auch die Versicherungsunternehmen gesetzlich daran gehindert, ihre an die Zinsentwicklung angelehnten Beitragsanpassungen in der PKV quasi fließend in kleineren Schritten anzupassen. Nach oft jahrelangen Pausen erfolgen die Prämienanhebung mit entsprechend großen Aufschlägen.

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