BGH zieht engere Grenzen für Ausnahmen Elternpflege

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Der Bundesgerichtshof hat zum Elternunterhalt erneut ein Urteil gefällt, das eine jede Familie wach rütteln sollte. Den Ausnahmefällen, bei denen Kinder nicht für die Pflegekosten für Mutter oder Vater aufzukommen haben, wurden erneut engere Grenzen gezogen.

Elternpflege

Der Kostenfaktor Elternpflege erhält künftig kräftigen Einzug in die Familien

Zur Pflege der Eltern gilt eine einfache aber fundementale Regel: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“. Ausnahmen bestätigen die Regel und wo die Verpflichtung endet, ggfs auch die Pflegekosten der Eltern zu übernehmen, ist weit weniger klar ersichtlich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich wiederholt mit einem Pflegefall auseinander setzen müssen, bei dem die betroffenen Kinder die Übernahme der Pflegekosten verweigern wollten.

Kinder können z.B. dann von der Übernahme der Pflegekosten für die Eltern befreit werden, wenn der Mutter oder dem Vater eine „schwere Verfehlung“ nachgewiesen werden kann. Die Definition eines solchen „Vergehens“ ist sehr unscharf. In dem konkreten Fall beim BGH wurde der Kontakt zum Sohn bereits vor Jahren abgebrochen und für den Vater waren Pflegekosten in Höhe von 9.000 Euro angelaufen. Der BGH musste nun entscheiden, ob der Sohn trotz der jahrelangen „Funkstille“ seiner Verpflichtung zur Elternpflege nachzukommen habe.

Der Kläger war die Stadt Bremen, die über das Sozialamt die Pflegekosten für den inzwischen verstorbenen Vater bezahlte. Dieser war nicht in der Lage, die Kosten für seine Unterbringung im Pflegeheim selbst zu übernehmen. Die Stadt Bremen forderte die 9.000 Euro vom Sohn des Pflegebedürftigen zurück.

Der Bundesgerichtshof entschied (AZ: XII ZB 607/12) nun, dass der Sohn zum Unterhalt verpflichtet ist, auch wenn der Kontakt zum Vater bereits vor geraumer Zeit abgebrochen wurde. „Ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn [reicht nicht] für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt“, so der BGH. Der Vater brach zwar den Kontakt zum Sohn ab, aber dies sei nicht als eine „schwere Verfehlung“ zu bewerten.

Fazit: Auch für vermeintliche „Rabeneltern“ stehen die Kinder nach wie vor in der Verpflichtung, im Rahmen des Elternunterhalts ggfs. auch für die Pflegekosten aufkommen zu müssen.

Das finanzielle Pflegerisiko weitet sich aus

Mit dem aktuellen Urteil wird erneut hervorgehoben, dass ein finanzielles Risiko durch Pflegefall keineswegs auf die eigene Person beschränkt bleibt. Können Vater und / oder Mutter die eigene Pflege nicht bezahlen, so stehen die Kinder in „gerader Linie der Vewandtschaft“ als nächstes auf der Liste. Einkommen und Nettovermögen werden den anfallenden Pflegekosten gegenüber gestellt. Lediglich die
eigene Immobilie bleibt unberücksichtig, aber auch nur wenn diese der Altersvorsorge dient.

Die möglichen anfallenden Pflegekosten innerhalb einer Familie werden noch vielfach in eine „abstrakte Ecke“ gedrängt oder gar vollständig ignoriert. Doch die Prognosen zur bereits greifbaren Zukunft sind alarmierend. Der Pflegefall wird mit Sicherheit im Bewußtsein der Bürger aus dem Bereich der Randerscheinungen hervortreten und die betroffenen Familienangehörigen vor vollendeten Tatsachen stellen. Die Organisation Alzheimer’s Disease International (ADI) sprach von rund 1,4 Millionen Bundesbürger, die heute unter Demenz leiden und somit potenzielle Pflegefälle sind. Bis zum 2050 werden in Deutschland rund 3 Millionen Personen betroffen sein.

Das Standbein Pflegeversicherung im deutschen Sozialwesen bietet hier keinen vorbeugenden Schutz, weder für die betroffene Pflegeperson, noch für die Angehörigen. Den hohen – und sicher auch steigenden – Kosten für die Pflege der Eltern kann mit einer privaten Pflegezusatzversicherung vorgebeugt werden. Pflegebedürftige Personen werden mit der zusätzlichen Pflegeversicherung finanziell entlastet. Die Notwendigkeit, mangels Kapitalausstattung der zu pflegenden Eltern bei den direkten Verwandten Geld anzufordern, entsteht erst gar nicht. Die Pflegezusatzversicherung ist gegenüber den zu erwartenden Pflegekosten bereits für geringe Beiträge zu haben. Die Kosten für eine Pflegeversicherung sollten individuell berechnet werden. Ein unverbindliches Angebot kann hier erstellt werden.

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