Urteil BVerwG Beitragsservice: Zwangsabgabe sei rechtmäßig

Rundfunkbeitrag-


Am Freitag entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags. Demnach sei die Zwangsabgabe mit dem Grundrechten vereinbar. Jeder Haushalt muss den Beitrag leisten.

Justiz

Erzwungene Abgabe sei lt. BVerweG mit Grundrechten vereinbar

Egal ob Empfangsgerät vorhanden – Es muss gezahlt werden

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage von mehreren Bürgern ab und entschied, dass der Rundfunkbeitrag mit dem Grundgesetz im Einklang stehe.

Jeder Haushalt muss den Rundfunkbeitrag von derzeit 17,50 Euro pro Monat bezahlen, egal ob ein Empfangsgerät vorhanden ist oder nicht. Das Gericht ist der Auffassung, dass eine separate Behandlung von Haushalten ohne Empfangsgeräte der möglichst gleichmäßigen Eintreibung des Beitrags entgegenstehe. Der Nachweis eine nicht vorhandenen Gerätes sei ohnehin so gut wie ausgeschlossen, da die Konsumenten neben Fernsehgeräte und Radios auch Tablets, Computer und Smartphones besitzen.

Um eine Steuer, wie es die Kläger anführten, handelte es sich mit dem Rundfunkbeitrag lt. dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Den Beiträgen stehe die Bereitstellung der Empfangsmöglichkeit als Gegenleistung gegenüber.

Auf der Verwaltungsebene wäre damit das Thema Rundfunkbeiträge für Privathaushalte abgehakt. Der Weg zum Bundesverfassungsgericht stünde jedoch noch offen. In diesem Jahr folgt für das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Behandlung des Rundfunkbeitrages, jedoch in Bezug auf die gewerblichen Pflicht-Zahler.

Ob ein Gemüsehändler damit durchkäme, wenn er am Markt die Leute abkassiert weil er seine Kartoffeln zum Konsumieren bereitstellte? Die Leute müssen ja nicht kaufen, aber die Bereitstellung der Kartoffeln dann doch als Gegenleistung mit einer Gebühr würdigen.





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