BVerfG Rundfunkbeitrag: Entspannung bei ARD und ZDF

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Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag sorgte für Entspannung in den Führungsetagen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten. Die Entscheidung sei ein wichtiger Ausgangspunkt um sich auch weiterhin in den Dienst der Demokratie stellen zu können.

Lediglich Beiträge für Zweitwohnungen sei verfassungswidrig

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Das von den zahlenden Haushalten erhoffte und von den öffentlich rechtlichen Sendeanstalten gefürchtete Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Rundfunkbeiträgen ist nicht eingetroffen. Das Gericht entschied, dass die monatliche Abgabe in Höhe von derzeit 17,50 Euro pro Monat „verfassungskonform“ sei. Lediglich die Doppelbelastung aufgrund einer Zweitwohnung wurde von den 8 Richtern des Ersten Senats gerügt und als verfassungswidrig erklärt.

Die am 18. Juli 2018 festgestellte Verfassungswidrigkeit der Doppelbelastung bei Zweitwohnungen führt jedoch nicht zu einer rückwirkenden Erstattung der bisher abgeführten Beiträge, auch nicht zu einer automatischen Aussetzung der Begehrlichkeiten der öffentlich rechtlichen Sendeanstalten. Betroffene sind mit dem Ziel einer Beitragsbefreiung dazu angehalten, die Beitragsbefreiung für die Zweitwohnung zu beantragen. Die durch die gesetzgeberische Instanz festgestellte Verfassungswidrigkeit einer Regelung führt somit nicht automatisch zu einer Heilung des von Beginn an vorgelegenen Missstandes, sondern erfordert die aktive Einforderung des zugesprochenen Rechts des Geschädigten.

Folgend der einleitende Spruch des BVerfG zum Urteil über den Rundfunkbeitrag:
Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Er hat den zuständigen Landesgesetzgebern aufgegeben, insofern bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen. Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potentiell – einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

ARD und ZDF zeigten sich erleichtert über die Entscheidung des BVerfG. Ulrich Wilhelm, ARD-Vorsitzender und Intendant (Geschäftsführer) es bayerischen Rundfunks, kommentierte die Entscheidung mit entsprechendem Wohlwollen. „Das Urteil bestätigt die große Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Demokratie“. Für die ARD sei das Urteil „eine hervorragende Ausgangsgrundlage, auch weiter für die Gesellschaft zu arbeiten und uns in den Dienst der Menschen zu stellen.“


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