AGB-Klauseln: Verbraucherschützer klagten gegen Sky

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Der PayTV-Anbieter Sky behielt sich in den Vertragsklauseln das Recht vor, Programme und Programmpakete zu ändern oder einzuschränken, solange der „Gesamtcharakter“ erhalten blieb. Verbraucherschützer gingen dagegen gerichtlich vor und erreichten vorm Landgericht München einen Etappensieg.

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vzbv klagte gegen diverse Klauseln in den Sky Abo-Verträgen

Landgericht München schloss sich dem vzbv in den meisten Punkt an

In den Vertragsbedingungen des PayTV-Anbieters Sky Deutschland finden sich Klauseln, mit dem sich Sky das Recht vorbehält, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Programmangebote einzuschränken oder nach Belieben zu ändern, sofern der „Gesamtcharakter“ des Angebots erhalten bliebe. Für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gingen diese selbst eingeräumten „Freiheiten“ zu weit und klagte gegen diese Geschäftspraxis. Ohne triftigen Grund und ohne Rücksicht auf die Interessen der Abonnenten dürfen Programme und Programmpakete nicht geändert oder eingeschränkt werden, so Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. Mögliche Leistungsänderungen und deren Gründe müssen „in den Vertragsbedingungen klar und fair geregelt sein“, so Dünkel.

Sky Deutschland darf sich in seinen Geschäftsbedingungen nicht das Recht einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters sind unwirksam, entschied das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Doch diese Klausel könne sogar unzumutbare Einschränkungen des Programms rechtfertigen. Ein praktisches Beispiel für die Folgen dieser Vertragsbedingungen wurde zur Formel 1 Saison 2018 geliefert. Sky warb im Vorfeld um neue Abonnenten und zahlreiche Kunden schlossen einen Abo-Vertrag aufgrund der Übertragung der Formel 1-Rennen im Sport-Paket des Senders ab. Sky warb vordergründig mit dem Formel 1 Ereignis. Allerdings wurde dieser Part vollständig gestrichen, da die Übertragungsrechte zu teuer geworden seien. Abo-Kunden, die ihre Verträge daraufhin kündigen wollten, wurden von Sky nicht aus dem Vertrag gelassen, da schließlich noch immer Sport gezeigt werde und damit der „Gesamtcharakter“ erhalten geblieben sei.

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Der Fall landete schließlich vorm Landgericht München I. Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an. Demnach werden Abo-Kunden anhand dieser Klausel unangemessen benachteiligt. Das Landgericht erklärte auch eine weitere Klausel für unzulässig. Diese enthält die selbst vergebene Freizügigkeit des Senders, Programminhalte von Sportkanälen und -paketen je nach Verfügbarkeit variieren zu können. Zwar habe der Sender ein berechtigtes Interesse an einer Anpassung der Programmpakete, da weder Verfügbarkeit noch Lizenzen vollumfänglich beeinflusst werden können, aber die Klausel enthalte keinerlei Einschränkungen bezüglich des Änderungsumfanges. Der Wortlaut dieser Klausel ließe zu, den Programminhalt in einem unzumutbaren Umfang zu reduzieren.

Das Landgericht folgte jedoch nicht jedem einzelnen Punkt des vzbv. Sky ist gemäß Vertragsbedingungen dazu berechtigt, die Programme aus lizenzrechtlichen oder technischen Gründen zu ändern. Sky räumte seinen Kunden für einen solchen Fall jedoch ein Sonderkündigungsrecht ein, nicht aber für den Fall einer unbegründeten oder zu weit gehenden Änderung. Der vzbv ist der Ansicht, dass Abo-Kunden eine Möglichkeit für Widerspruch haben müssten, um den Abo-Vertrag zu den Vertragsbedingungen fortzusetzen. Dieser Ansicht schloss sich das Landgericht nicht an. vbzv ging hierzu in Berufung. Nun liegt die Entscheidung beim Oberlandesgericht München. Daher ist die Entscheidung des Landesgerichts nicht rechtskräftig.




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