Online-Werbung und Adblocker – Geschäft & Gegengeschäft

Onlinewerbung –


Das Geschäft mit der Online-Werbung und das einträgliche „Gegenkonzept“ von Adblockern kann beibehalten werden. Nach der klaren Entscheidung des Bundesgerichtshofes folgte eine Abfuhr vom Bundesverfassungsgericht.

Internet-Tarife

Medien müssen weiterhin das Parallel-Dasein mit Adblockern aushalten können

Adblocker seien nicht Wettbewerbswidrig

Den etablierten Medien weht ein immer kräftigerer und vor allem eisigerer Wind entgegen. Mit den seit Jahren niedergehenden Auflagen ihrer Druckausgaben setzen sie ihre Hoffnung in das Online-Geschäft. Zu den maßgeblichen Einnahmequellen zählen wie auch in den Papiervarianten Werbeanzeigen. Diese können dezent in und um den eigentlichen Artikel herum dezent integriert, oder auch teils Nerven aufreibend als sog. Popup-Fenster eingebaut sein. Eine Werbung kann allerdings nur Geld einbringen, wenn diese mindestens zur Anzeige gebracht wird und hier bedienen sich immer mehr Nutzer den sog. Addblockern, die ein Sichtbarwerden dieser Anpreisungen verhindert. Manche Online-Zeitungen reagierten bereits mit einem Hinweis auf vorhandene Adblocker, andere verweigern sogar den weiteren Aufbau der Internetseite, solange Adblocker aktiviert sind. Zumindest aber stehen die Medien mit diesen Werbeblockern auf großem Kriegsfuß und bemühten schon so manches Gericht. Das Argument: Adblocker seien Wettbewerbswidrig. Der Axel Springer Verlag ging sogar bis zum Bundesgerichtshof (BGH) und nach dessen finalen Absage durfte sich nun auch das Bundesverfassungsricht (BVerfG) damit befassen. Doch das Anliegen der großen Medien-Schleuder war schnell abgehandelt. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BGH wurde erst gar nicht angenommen.

Damit bleibt es bei der Entscheidung des BGH, dass Adblocker den Wettbewerb nicht behinderten.

Allerdings sind nicht alle der Adblocker-Entwickler um die Nerven der Internet-Nutzer besorgt, sondern sehen in ihren Handlungen durchaus eine Geschäftsidee. Wie so oft handelte es sich nicht um eine verbesserte Nutzerfreundlichkeit, sondern ums Geld. So wie auch im konkreten Fall um „Adblock Plus“ aus dem Haus Eyeo. Einmal installiert, werden Werbeanzeigen „abgewehrt“, doch für die Medien steht eine Tür offen, durch diese ihre Werbeanzeigen dennoch an Mann und Frau bringen könnten. Gegen ein Entgelt können die Herausgeber der Online-Zeitungen eine Freischaltung ihrer Werbung erkaufen. Jedoch ohne Nachhaltigkeits-Garantie. Internet-Nutzern bleibt der Weg offen, den Adblocker derart zu konfigurieren, dass die Werbeanzeigen dennoch unsichtbar bleiben. Gegen diese Handhabung hatte der BGH ebenfalls keine Einwände.

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