Definition Flatrate: Telekom will gedrosselte DSL-Tarife abspalten
Die Deutsche Telekom will offenbar auf das Urteil des Kölner Landgerichts mit einer Umbenennung der derzeitigen Flatrate-Tarife reagieren. Dazu sollen alle Tarife mit Volumenbegrenzung von der Flatrate-Liste wegfallen und zusätzliche Tarifpakete ohne Limits zu angehobenen Preisen verfügbar sein.
Die Telekom versucht offenbar den Weg über die Definition, um Drosselung beibehalten zu können
Landgericht Köln bekräftigte die Definition „Flatrate“
Die Bezeichnung „Flatrate“ und die Pläne der Telekom, ab einem bestimmten Nutzungsvolumen des Internetanschlusses die Verbindung zu drosseln, passen nicht überein. Aus diesem Grund soll künftig die Bezeichnung „Flatrate“ aus den pauschalen DSL-Tarifen des Branchen-Primus verschwinden.
Eine Flatrate bezeichnet die uneingeschränkte Nutzbarkeit eines Datendienstes, ohne zeitliche Beschränkung oder – wie im Fall Telekom – die Begrenzung des Nutzervolumens. Diese Definition wurde vom Kölner Landgericht Ende Oktober bekräftigt. Die Telekom will mit der Abschaffung des Begriffs entsprechend reagieren, wie u.a. die Rheinische Post (RP) berichtete. Offenbar sieht die Telekom ihr Vorhaben in Gefahr und versucht nun mit dem „Gang durch die Hintertür“, einer endgültigen Untersagung zu entgehen.
Betroffen wären die derzeit noch als Flatrate angepriesenen Vollpakete „Entertain“ und „Call&Surf“ in den entsprechenden Bandbreiten-Abstufungen. Dem Bericht zufolge soll es zu einer Abspaltung der bestehenden DSL-Angebote kommen. Auf der einen Seite eine Tarifgruppe mit klar definierter Volumenbegrenzung und andererseits eine echte „Flatrate“ ohne Volumen-Limits, aber mit angehobenen Grundgebühren.
Das Urteil des Kölner Landgerichts wurde von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in die Wege geleitet. Diese hatte gegen die Bestrebungen der Telekom geklagt. Den erneuten Anlauf des Unternehmens, die Ungereimtheiten mit einer Umbennenung aus der Welt schaffen zu wollen, bezeichnete der Anwalt der Verbraucherzentrale, Thomas Brandler, lt. RP als „juristisch bedenklich und keinesfalls ausreichend“. Er riet dazu, auf die Unwirksamkeit der monatlichen Volumenbegrenzung zu pochen, solange der ursprünglich gebuchte DSL-Tarif als eine Flatrate verkauft wurde.