Unberechtigte Beträge auf Mobilfunkrechnung – Beschwerde
So manche Mobilfunk-Rechnung zeigt seltsame Positionen von Drittanbietern auf. In Rechnung gestellte Dienstleistungen, die niemals genutzt wurden. Das Problem unberechtigt eingezogener Geldbeträge hat zumindest der Kunde. Dieser wird vom Mobilfunkanbieter abgewimmelt und an den Fremdanbieter verwiesen.
– Mobilfunkanbieter geben sich als nicht zuständig aus
– Verbraucherzentrale bietet Musterbrief für Beschwerde an

Problem, wenn auf Mobilfunkrechnung Betrag für nie genutzten Service verlangt wird
Überblick
Mobilfunkanbieter geben sich als nicht zuständig aus
Wer als Konsument beim Mobilfunkanbieter „A“ einen Vertrag abschließt, könnte auf seine künftigen Rechnungen auch kostenpflichtige Positionen eines Anbieters „B“ vorfinden. Oft fallen überraschende Kosten für irgendwelche Abos von Unterhaltungs- und Informationsdiensten an. Möglich sind auch in Rechnung gestellte Hotlines, Ansagedienste oder andere Serviceleistungen.
Sollten die Dienstleistungen genutzt worden sein, so ginge die Anrechnung in Ordnung. Doch dies ist offensichtlich nicht immer der Fall und hier hat vorwiegend der Kunde ein echtes Problem. Der erste Weg ist der Kontakt zum Mobilfunkanbieter. Doch dieser gibt sich als nicht zuständig aus und verweist auf den Drittanbieter. Noch schlimmer: Oft erhalten Kunden anstatt einer Hilfestellung sogar die Ermahnung, den verlangten Betrag vom Konto abziehen zu lassen, andernfalls drohe sogar eine SIM-Karten Sperre. Als rechtliche Grundlage wird die vermeintliche gesetzliche Pflicht oder eine Weisung der Aufsichtsbehörde angegeben. Das Geld ist aufgrund der Einzugserlaubnis erst mal weg.
Für die Hamburger Verbraucherzentrale (vzhh) ist diese Handhabe der Mobilfunkanbieter irreführend. Letztendlich müsse derjenige, der eine Rechnung stellt, die einzelnen Posten darauf auch begründen können und nicht einfach auf einen Dritten verweisen. Darüber hinaus gebe es weder eine gesetzliche Verpflichtung, noch eine Anweisung seitens der Bundesnetzagentur, die bestrittenen Forderungen von Drittanbietern einzuziehen.
Es handelt sich mitnichten um ein neues Phänomen. vzhh hat bereits erfolgreich Prozesse geführt mit entsprechenden Urteilen zugunsten der Mobilfunkkunden. Dennoch scheinen so manche Anbieter diese Rechtsprechung schlicht zu ignorieren.
Verbraucherzentrale bietet Musterbrief für Beschwerde an
Für Kunden bliebe in einem solchen Fall der Weg einer Beschwerde. Diese sollte lt. vzhh schriftlich erfolgen und per Einschreiben plus Rückschein eingereicht werden. Hierfür bietet die Verbraucherzentrale einen entsprechenden Musterbrief zum Download an (0,9 €, Stand 17.09.19). Darüber hinaus dürfe der Zugang zum Telefondienst nicht aufgrund eins Zahlungsverzugs einfach gesperrt werden. Eine Meldung bei der Auskunftei (z.B. Schufa) sei unzulässig.
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