EuGH: Kein Zwang zur Telefonnummer-Angabe für Firmen
Ein Unternehmen muss für seine Kunden nicht zwingend über eine Telefonverbindung erreichbar sein. Der Europäische Gerichtshof spricht von einem direkten Kommunikationsweg und dieser könne auch auf alternativen Wegen sichergestellt sein.
Eine Telefonnummer muss nicht zwingend angegeben werden
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte fest, dass sich das deutsche Verbraucherschutzrecht hinsichtlich der darin geforderten Angabe einer Telefonnummer bei Online-Plattformen nicht mit EU-Recht vereinbaren ließe. Nach deutschem Recht sind Firmen dazu verpflichtet, in ihren Internetauftritten für die Kontaktaufnahme auch eine Telefonnummer anzugeben. Das EU-Recht sagt jedoch nur „gegebenenfalls“. Den Stein ins Rollen brachte eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Online-Plattform Amazon. Die Verbraucherschützer waren der Ansicht, dass Amazon die Kunden nicht ausreichend und auch nicht klar informiere, wie die Kontaktaufnahme vor einem Vertragsabschluss möglich sei. Während eine Telefonnummer erst nach mehreren Schritten ersichtlich sei, fehlte eine Fax-Verbindung gänzlich. vzbv sah hierin eine Verletzung des deutschen Verbraucherschutzrechts.
Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH) und dieser konnte mit dem Begriff „gegebenenfalls“ lt. EU-Recht nicht sonderlich viel anfangen. Außerdem handelte es sich ohnehin um EU-Recht. Der BGH reichte den Fall an den EuGH weiter.
Der Europäische Gerichtshof stellte nun klar, dass Unternehmen nicht dazu verpflichtet seien, für ihre Kunden zu jeder Zeit telefonisch erreichbar zu sein. Dazu müsse auch kein Telefonanschluss eingerichtet werden. Den Unternehmen stehe es frei, alternative Kontaktwege einzurichten und dazu zählten z.B. Rückrufsysteme, Kontaktformulare und Chat-Bereiche. Sichergestellt müsse jedoch sein, dass die Kontaktwege auch eine direkte Kommunikation zulassen. Dass eine angegebene Telefonnummer nur über mehrere Schritte ersichtlich wird, sei lt. den Richtern unerheblich.
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