Informationen – Wenn das Konto gesperrt wurde – Was ist eine Kontopfändung?

Kontopfändung-


Wenn Sie ihre Bank oder Sparkasse anruft oder per E-Mail um eine dringende, möglichst unverzügliche Kontaktaufnahme per Telefon bittet, könnte eine drohende Kontopfändung dafür der Grund sein. In manchen Fällen sogar völlig überraschend.

Wenn Gläubiger eine Pfändung des Kontos veranlassen

P-Konto
Bei Pfändungsbescheid schnell reagieren!

Gläubiger können eine Kontopfändung veranlassen, wenn alle bisherigen Mittel, u.a. Erinnerungen und Mahnungen, nicht ausreichten, um den Schuldiger zur Begleichung einer Schuld zu bewegen.

Mit diesem Schritt erhält die Bank, bei der das Girokonto geführt wird, eine schriftliche Aufforderung für die Pfändung eines bestimmten Betrags. Die Frist ist in aller Regel äußerst kurz angesetzt und es bliebe nicht mehr viel Zeit, um die Angelegenheit ggfs. noch außerhalb einer Pfändung in Ordnung zu bringen.

In den meisten Fällen dürfte der Pfändungsbescheid jedoch nicht überraschend kommen, da dieser Schritt eigentlich den letzten aller Versuche darstellte und sich vorweg ein „kleiner Berg“ an Zahlungserinnerungen und Mahnungsschreiben angesammelt haben müsste.

Eine willkürliche Pfändung ist jedoch nicht möglich. Der Gläubiger muss seine Forderungen gegen den Schuldner mit einem Titel gerichtlich feststellen lassen. Je nach Fall und Situation kann der Titel über ein gerichtliches Urteil oder über einen Vollstreckungsbescheid zugeteilt werden.

Pfändung hat eine Kontosperre zur Folge
Die Bank bzw. Sparkasse ist dazu verpflichtet, die vom Gläubiger geforderte Summe vom Kontoguthaben zu entnehmen und den Betrag zu überweisen, sofern ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingegangen ist. Im gleichen Zuge wird das Konto des Inhabers gesperrt.

Laufende Überweisungen, z.B. Miete, Strom-, Heizungs- und Telefonkosten, rücken in den Hintergrund und werden ausgesetzt. Die Bank verweigert sogar die Auszahlung von Geld an den Kontoinhaber, selbst wenn erst kürzlich das monatliche Einkommen eingetroffen sein sollte. Die Pfändung steht mit höchster Priorität im Vordergrund und muss von der Bank erfüllt werden.

Kurze Frist für mögliche Reaktion nach Kontopfändung
Spätestens nach 14 Tagen wird die Bank nach Verstreichen der Frist das gesamte Guthaben an den Gläubiger überweisen, ohne Rücksicht darauf, ob weitere Verpflichtungen seitens des Schuldners erfüllt werden müssten. Der Kontoinhaber hat jedoch innerhalb der 14-tägigen Frist Zeit, seinen unpfändbaren Teil des Einkommens vor dem Zugriff des Gläubigers zu bewahren. Dafür muss der Kontoinhaber beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen. Für Gelder aus Sozialleistungen gilt der 14-Tages Schutz seit 01.01.2012, u.a. für Hartz IV, nicht mehr. Die Bank wird das Geld sofort überweisen.

Geht vor Ablauf der Frist kein Pfändungsschutz ein, wird der volle vorhandene Betrag überwiesen, sofern die geforderte Summe nicht gedeckt werden kann. Die Schutzfrist für den Kontoinhaber gilt nur einmal. Sind weitere „Zwangsüberweisungen“ notwendig, so werden Geldeingänge aus Einkommen oder andere Quellen sofort abgeführt. Der Kontoinhaber hat darauf keinerlei Einflussmöglichkeiten, kann jedoch auch nachträglich einen Pfändungsschutz beantragen.

Ein P-Konto gibt dem Schuldner mehr Sicherheiten

Am 01. Juni 2010 wurde das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes verabschiedet. Mit einem pfändungssicheren Girokonto wird das vorhandene Guthaben bis zum Sockelbetrag (1028,89 Euro mit Stand 01.07.2011) geschützt. Weiterhin erfolgt bei einem P-Konto keine vollständige Kontosperre mehr. Der Kontoinhaber kann somit seinen anderen finanziellen Verpflichtungen nachkommen.

Ein vorhandenes Girokonto kann nach Antrag bei der Bank zu einem P-Konto umgewandelt werden.

Eine Kontopfändung kann auch völlig überraschend eintreffen
Zu den Gläubigern, die eine Kontopfändung veranlassen, zählt u.a. das Finanzamt. Bei einer Steuerschuld ist der Griff zur Pfändung des Girokontos zwar auch der letzte Schritt nach einer ganzen Kette vorheriger Maßnahmen, dafür allerdings sehr konsequent. Ein unglückliche Konstellation wäre zum Beispiel die Wegzug ins Ausland.

Wer die letzte Einkommenssteuer über die Bühne gebracht hatte, allerdings dabei vergaß, dass der Kirchensteuerbescheid mit teils erheblicher Verzögerung eintrifft, könnte sehr schnell mit einer Kontopfändung konfrontiert werden, falls eine Nachzahlung fällig wäre. Ist dem Finanzamt der neue Wohnsitz im Ausland unbekannt, aber befindet sich nach wie vor das Girokonto bei der bisherigen Bank in Deutschland, bleibt der Griff bis zum Kontoguthaben dennoch sehr kurz.

Bild: tarifometer24.com