Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherungen beschreibt die oberste Grenze der zu entrichtenden Beiträge. Mitglieder einer Krankenkasse leisten Beitragszahlungen in Abhängigkeit ihres Brutto-Einkommens. Bei Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze ist das Maximum erreicht, ein höheres Einkommen würde die Beitragshöhe nicht weiter ansteigen lassen.

Informationen Krankenkassen Beitragsbemessungsgrenze Entwicklung

Krankenversicherung
Erstmals wurde die Beitragsbemessungsgrenze für gesetzliche Krankenversicherungen im Jahr 2003 als eine eigene Größe definiert. Bis dahin waren die sog. Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze noch nicht getrennt.
Seit 2003 werden jeweils zum Jahreswechsel die Einkommensgrenzen für die Höchstbeiträge zur GKV neu berechnet und festgelegt. Eine Änderung kommt nicht immer einer Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze gleich, sondern kann auch durchaus zu einer Reduzierung führen (z.B. 2010 auf 2011). Ausschlaggebend für die Neuberechnung durch die Bundesregierung ist das durchschnittliche Bruttoeinkommen der Arbeitnehmer im vergangenen Jahr.
Beitragsbemessungsgrenze GKV - Aktuell 4.537,50 € mtl. / 54.450 € jährlich
Jahr | Einkommen jährlich € | Einkommen mtl. € | Beitragssatz GKV |
---|---|---|---|
2003 | 41.400 | 3.340,00 | 14,4 % |
2004 | 41.850 | 3.487,50 | 14,3 % |
2005 | 42.300 | 3.525,00 | 14,3 % / 13,8 % |
2006 | 42.750 | 3.562,50 | 13,4 % (+0,9 %) |
2007 | 42.750 | 3.562,50 | 14,0 % (+0,9 %) |
2008 | 43.200 | 3.600,00 | 14,0 % (+0,9 %) |
2009 | 44.100 | 3.675,00 | 15,5 % / 14,9 % |
2010 | 45.000 | 3.750,00 | 14,9 % (+0,9 %) |
2011 | 44.550 | 3.712,50 | 15,5 % (+0,9 %) |
2012 | 45.900 | 3.825,00 | 15,5 % (+0,9 %) |
2013 | 47.250 | 3.937,50 | 15,5 % (+0,9 %) |
2014 | 48.600 | 4.050,00 | 15,5 % (+0,9 %) |
2015 | 49.500 | 3.937,50 | 14,6 % (+Zusatzbeitr.) |
2016 | 50.850 | 4.237,50 | 14,6 % (+Zusatzbeitr.) |
2017 | 52.200 | 4.350,00 | 14,6 % (+Zusatzbeitr.) |
2018 | 53.100 | 4.425,00 | 14,6 % (+Zusatzbeitr.) |
2019 | 54.450 | 4.537,50 | 14,6 % (+Zusatzbeitr.) |
2020 (Entwurf) | 56.250 | 4.687,50 | 14,6 % (+Zusatzbeitr.) |
Beitragsbemessungsgrenze ist nicht zu verwechseln mit „Versicherungspflichtgrenze„
Die Versicherungspflichtgrenze setzt das Mindesteinkommen zum Austritt aus der GKV für den Wechsel in die PKV voraus. Zur Neuberechnung der Krankenversicherungsbeiträge dient als Grundlage das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers.
Das Maximum ist mit der Beitragsbemessungsgrenze erreicht. Rechnerisch würde bei konstanter Beitragshöhe der prozentuale Einkommens-Anteil bei steigendem Lohn sinken.
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