Wie erhalten Hinterbliebene Zugriff auf Girokonto des Verstorbenen?

Girokonto-


Hinterbliebene stehen vor der Aufgabe, die finanzielle Verwaltung des verstorbenen Familienmitglieds zumindest für einen gewissen Zeitraum weiterzuführen. Dazu ist der Zugriff auf das Girokonto notwendig. Eine Zugriffsberechtigung erfolgt jedoch nicht automatisch an den „nächsten“ Angehörigen.

Kalkulationen

Noch offen stehende Verpflichtungen des Verstorbenen über das Girokonto weiterführen

Aus dem Girokonto wird ein Nachlasskonto

Verstirbt ein Familienmitglied wartet auf die Hinterbliebenen in der Regel ein großer Verwaltungsaufwand für die Hinterlassenschaften. Dazu gehören u.a. die Kündigung von Verträgen und das Einstellen laufender Zahlungen über das Girokonto. Ein nicht gänzlich unkomplizierter aber durchaus geregelter Vorgang.

Um überhaupt Einfluss auf das Girokonto des Verstorbenen ausüben zu können, benötigen die Hinterbliebenen eine Zugriffsberechtigung. Dazu muss die Bank zuerst über den Tod des Girokonto-Kunden informiert werden. War der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber, wird das Girokonto anschließend als ein Nachlasskonto geführt, so der Hinweis der Postbank. Bei einem Nachlasskonto werden die bisherigen Aufträge (z.B. Daueraufträge, regelmäßige Überweisungen) unverändert weitergeführt.

Hinterbliebene erhalten auf das Girokonto des Verstorbenen nur Zugriff, wenn diese im Besitz einer Vollmacht oder Verfügungsberechtigt sind, so wie es beim Ehepartner der Fall sein kann. „Liegen diese Dokumente nicht vor, muss man sich als Erbe ausweisen, um die Bankgeschäfte des Verstorbenen regeln zu können. Dies kann durch die Vorlage eines Erbscheins, eines Erbvertrags oder eines beglaubigten Testaments erfolgen“, erklärt Anja Maultzsch von der Postbank.

Der Ehepartner der verstorbenen Person besitzt volle Verfügungsberechtigung, wenn das Girokonto gemeinsam als ein sog. „Oder-Konto“ geführt wurde. Wurde das Gemeinschaftskonto vor März 2008 eröffnet, sind in diesem Fall keine Nachweise der Erbberechtigung notwendig. „Wurde das Konto später eröffnet, muss er sich als Erbe ausweisen oder ein neues Konto eröffnen“, so Maultzsch.

Besitzt der Hinterbliebene jedoch über kein eigenes Girokonto, dann sollte die Witwe oder der Witwer möglichst bald ein eigenes Konto eröffnen, damit laufende Zahlungsverpflichtungen, wie u.a. Mieten, Rechnungsforderungen, oder Sterbegeldzahlungen abgewickelt werden können. „Unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt die Postbank die Bestattungskosten aus dem vorhandenen Guthaben des privaten Giro- oder Sparkontos des Verstorbenen, ohne dass die Vermögensnachfolge geklärt ist“, erklärt Anja Maultzsch. Die Erstattung ist gegen eine Gebühr und einer Höhe von bis zu 5.000,- Euro möglich. Weitere Informationen für Hinterbliebene bietet die Postbank unter www.postbank.de/ratgeber-fuer-hinterbliebenean.





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