PSD2 – Rückschritt für Kunden – Vorstoß für Drittanbieter
Mit dem finalen Start von PSD2 für das Onlinebanking dürften zahlreiche Kunden ihre Probleme bekommen. Die von der EU vorgegebene Zahlungsdiensterrichtlinie wird als großer Vorteil für den Konsumenten verkauft, beinhaltet jedoch ein Vorteilspaket für ganz andere.
– PSD2 setzt ein mobiles Endgerät voraus
– PSD2 – Grundlage für die „erzwungene Freiwilligkeit“ des Kunden

Mit PSD2 ein echter Rückschritt für Kunden und ein Vorstoß für Drittanbieter
Überblick
PSD2 setzt ein mobiles Endgerät voraus
Dank Smartphones und weiterer mobilen Endgeräte war Onlinebanking noch nie so „einfach und bequem“ wie heute. Diese These dürfte mit PSD2 erledigt sein. PSD (Payment Services Directive) ist die von der EU ausgegebene Zahlungsdiensterrichtlinie und startet nun in der Version 2. Im Bundesgebiet ist diese EU-Vorlage bereits Mitte Januar 2018 in Kraft getreten, doch die letzte Frist bis zur Einführung ist der 14. September 2019. Die meisten Banken haben PSD2 bereits aktiviert und der Rest wird bis zum Stichtag noch nachziehen.
Mit PSD2 soll der Bankkunde mehr Sicherheit für sein Onlinebanking erhalten. Die einfache Anmeldung in den Online-Kundenbereich via Identitätsname (oder E-Mail) und Passwort (oder PIN) ist mit PSD2 nicht mehr möglich. Es muss eine „2-Faktor Authentifizierung“ erfolgen. Als erster Schritt erfolgt die bisherige Anmeldung per ID und Passwort. Der nächste neue Schritt ist die zusätzliche Bestätigung der gewünschten Anmeldung per TAN oder über eine vom Institut bereitgestellte App. Alternativ bieten Banken als zweiten Schritt auch die Möglichkeit der Übermittlung von biometrischen Daten an. Da TAN und biometrische Daten in der Regel per SMS oder App an das bisher bekannte Mobilgerät übermittelt werden, muss damit zwangsläufig ein Smartphone oder Tablet zur Verfügung stehen. Wer für sein TAN-Verfahren das chipTAN (TAN-Generator) verwendet, ist damit gezwungen, für den Kontozugriff auch unterwegs das Lesegerät mitzutragen. Selbst der Online-Zugriff via PC bzw. Laptop erfordert in der Regel ein zusätzliches Smartphone.
PSD2 – Grundlage für die „erzwungene Freiwilligkeit“ des Kunden
„Mehr Sicherheit“, „Mehr Komfort“, „Mehr Transparenz“, „Mehr Verbraucherschutz“ und sogar „Schnelleres und bequemeres Online-Banking“ dank PSD2, so die durchgehenden Anpreisungen der Geldhäuser. Alleine die letzte Aussage kollidiert mit der erzwungenen erweiterten Anmeldung vollständig. Die PSD2-Richtlinie, einem Schildbürger Streich gleichkommend, wird kritiklos übernommen und umgesetzt, dazu noch hochgepriesen.
Was als „mehr Verbraucherschutz“ verkauft wird, ist vielmehr eine massive Erleichterung für Zahlungsdienstleister. Diese sind mit PSD2 nun berechtigt, TAN und PIN abzufragen, um damit direkten Zugriff auf das Bankkonto zu erhalten. Dass diese Zahlungsdienstanbieter dafür Sorge tragen müss(t)en, die Zugangsdaten unter Verschluss zu halten und auch Daten nicht einfach abzuspeichern, ist nicht wirklich ein Beleg für den „höheren Verbraucherschutz“. Sogar das Gegenteil ist der Fall. Vor PSD2 war es diesen Dienstleistern schlicht nicht möglich. Der Kunde gibt in diesem Fall die Zugangsdaten aus freien Stücken heraus, um z.B. ein Online-Einkauf abzuschließen. Mit PSD2 wurde die Grundlage geschaffen, dem Kunden auch eine Freiwilligkeit berechtigt unterstellen zu können. „Erzwungene Freiwilligkeit“, damit wird der Konsument künftig noch viel mehr zu tun bekommen. Entweder freiwillig zustimmen oder darauf verzichten. EU-Politik ganz im Dienste der Wirtschaft.
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