Girokonto: Überziehungszins & Überziehungsgebühr – BGH entscheidet

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Dispozinsen sind trotz der niedrigen Zinsen ohnehin noch teuer. Wenn es aber in den Bereich der Überziehungszinsen geht, können die verlangten Zinsen und zusätzliche Gebühren den Rahmen des Vertretbaren sprengen. Der Bundesgerichtshof entscheidet nun über die Praxis zweier Banken, von ihren Kunden ein pauschales Entgelt zu verlangen, falls die Zinszahlungen einen Mindestbetrag unterschreiten.

Überziehungszinsen von 16,50 % oder mind. 6,90 Euro

Anlage-Vertrauen
Dispo und Überziehungszinsen - Eine leidige Praxis

Wenn die Banken trotz der niedrigen Zinsen noch immer von einer kräftigen Marge sprechen können, dann trifft das auf jeden Fall auf die verlangten Dispozinsen zu. Das Thema „Strafzinsen für die Einlagen der Privatkunden“ wird präventiv warm , die Höhe der „Überziehungszinsen“ für das Girokonto allerdings unterm Tisch gehalten. Wenn die Kreditinstitute über die niedrigen Zinsen jammern, dann stets über absolute Zahlen, nicht aber über die nach wie vor rentable Spanne zum billigen Geld von der EZB. Wenn Kreditinstitute ihr Kapital bei der Notenbank für eine „Gebühr“ von 0,4 Prozent parken, dann nur weil die extrem hohe Liquidität im Augenblick keinen „besseren Weg“ gefunden hat. Für die vermeintliche Notlage der Kreditinstitute spricht jedoch die aktive Teilnahme der EZB als Großabnehmer im Rahmen ihres Anleihekaufprogramms.

An den Gebühren für den Service rund um das Girokonto drehten schon zahlreiche Banken. Einige führten bereits einen Negativzins für höhere Einlagen ein. Unverändert verhältnismäßig hoch blieben die Zinsen für den Dispokredit und wenn’s immer noch nicht reichen sollte, dann kommt eben noch eine Gebühr für die Inanspruchnahme des über den Dispo hinausgehenden Überziehungskredits drauf. So praktizieren es die Deutsche Bank und die Targobank, wie manager-magazin berichtete. Nun ist die Begehrlichkeit dieser beiden Geldinstitute zu einem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) geworden. Für Verbraucherschützer war die Forderung von Mindestkosten für die Überziehung des Kontos zu viel und brachten den Stein ins Rollen.

Die Kunden werden nach Ansicht der Verbraucherschützer unangemessen benachteiligt. So verlangte die Deutsche Bank von ihren Girokonto-Kunden zum Zeitpunkt der Klage einen Überziehungszins in Höhe von 16,5 Prozent. Inzwischen ist dieser Satz auf 14,90 Prozent reduziert worden. Lt. dem „Kleingedruckten“ müssen die Kunden allerdings eine Überziehungsgebühr von mind. 6,90 Euro pro Quartal berappen, falls der Gewinn der Bank mit den Sollzinsen unter diesem Betrag fällt. Liegen die zu zahlenden Zinsen höher, entfällt dieses Entgelt.

Die Targobank verfolgte die gleiche Strategie, doch die Beträge wurden mit etwas mehr „Bescheidenheit“ angesetzt. 2,95 Euro sollte der Kunde bezahlen, falls der Überziehungszins pro Monat geringer ausfiel. Dieser Betrag wurde zu Beginn Oktober auf 4,95 Euro angehoben. Der Zinssatz der Targobank fällt je nach Konto-Variante unterschiedlich aus.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf war im Fall der Targobank der Auffassung, dass der „durchschnittliche Bankkunde“ in dem damaligen Betrag von 2,95 Euro einen monatlichen „Mindestzins“ für die Kontoüberziehung sehe. Die Klage der Verbraucherschützer wurde abgewiesen.

Die Gerichte in Frankfurt folgten im Fall Deutsche Bank der Auffassung der Verbraucherschützer. Demnach verlange die Deutsche Bank von ihren Kunden ein Entgelt von 6,90 Euro für die Deckung ihres buchhalterischen Aufwands, den sie aber „für die Erfüllung eigener Pflichten und im eigenen Interesse“ selbst erbringen müsse. Eine Abwälzung dieser Kosten auf die Kunden sei unzulässig.

Nun liegen die Fälle dem BGH vor.

Zahlreiche Banken sahen dagegen von der gesonderten Behandlung von Beträgen über den Dispozins hinaus ab und schafften den Überziehungszins kurzerhand ab. Wie hoch die Dispozinsen bei anderen Kreditinstituten ausfallen können, sehen Sie im aktuellen Girokontovergleich.


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