Geschäftsgirokonto: BGH erklärt Gebühren „pro Buchungsposition“ für ungültig

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Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte eine Klausel für ein Entgelt „pro Buchungsposition“ bei Geschäftsgirokonten für ungültig. Eine Sparkasse verlangte vom Geschäftskunden auch dann eine Gebühr, wenn die Buchung vom Institut selbst fehlerhaft ausgeführt wurde.

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Pauschale Gebühren auch für fehlerhafte Kontobewegungen sind lt. BGH unzulässig

Klausel pauschales Entgelt für jede Kontobewegung ist Null und Nichtig

Eine Bank habe keinen Anspruch auf eine Gebühr, wenn das Institut einen Zahlungsauftrag ohne Autorisierung oder fehlerhaft ausführe, so der BGH (Az.: XI ZR 434/14).

Die pauschale Berechnung für grundsätzlich jede Buchung bei Girokonten von Geschäftskunden sei unzulässig. Derartige Klauseln erklärte das Gericht für nichtig und unwirksam, wie noz.de (Dienstag) berichtete.

Auslöser des Rechtsverfahrens war die Klage eines Versicherungsmaklers, der von der Sparkasse einen Betrag von ca. 77.600 Euro an Gebühren für Kontobuchungen zwischen den Jahren 2007 und 2011 zurück verlangte. Der Geschäftskunde verwaltet rund 25.000 Versicherungsverträge. Das Institut verlangte vom Geschäftskunden auch Entgelte für Rücklastschriften. So fielen für einen solchen Fall Bearbeitungsgebühren zuzüglich einer Gebühr „pro Buchungsposten“ in Höhe von 32 Cent an.

Im Januar 2015 stellte der BGH auch für Privatkunden eine unangemessene Benachteiligung fest, sollte die Bank eine Gebühr für eine fehlerhafte Überweisung verlangen. Im Mittelpunkt stand die Klage gegen eine Raiffeisenbank.





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