BGH: Bargeldgebühren zulässig – Vertrag ist Vertrag

Girokontovertrag –


Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes erinnert wieder daran, sich die Preis- und Leistungsverzeichnisse genau anzusehen und auch zu verstehen, bevor ein Vertrag abgeschlossen wird. So ist es dann auch „selbstverständlich“, dass Bargeld Ein- und Auszahlungen am Bankschalter mit Gebühren behaftet sein können.

Spendengelder

Wer lediglich 10 Euro einzahlt, könnte davon 20% an Gebühren abgeben müssen

Das „ureigenste Geschäft“ ist nicht mehr selbstverständlich

Das Abheben oder Einzahlen von Bargeld am Bankschalter in der Filiale sollte eigentlich eine selbstverständliche Leistung des Kreditinstituts sein, so zumindest eine weitläufige Meinung. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) sieht dies anders. Das Auspreisen von Gebühren für die Auszahlung bzw. Einzahlung von Bargeld auf ein Konto am Schalter in der Filiale sei grundsätzlich zulässig. Diese Kostennoten müssten lediglich in den Preis- und Leistungsverzeichnissen enthalten sein.

Zur Entscheidung des BGH führte eine Klage der Verbraucherschützer von „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.“ gegen eine Sparkasse. Diese hatte ihn ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ein Entgelt für Auszahlungen und Einzahlungen von Bargeld enthalten. Die Sparkasse bietet ein Girokonto „S-Giro Basis“, mit einer monatlichen Grundgebühr von 3,90 Euro sowie einem Entgelt von 2 Euro pro beleghafte Buchung sowie Kassenposten mit Service an. Alternativ steht das „S-Giro Komfort“ zur Verfügung mit höheren Grundgebühr und einem Entgelt von 1 Euro pro beleghafte Buchung. Die Sparkasse verlangt zusätzlich ein Entgelt von 1 bzw. 2 Euro pro Aus- oder Einzahlung von Bargeld in Verbindung mit einem bei ihre geführtem Girokonto.

Die Verbraucherschützer waren der Ansicht, dass diese Erhebung von Gebühren für Bargeld Ein- oder Auszahlungen unzulässig sei, wenn nicht durch eine Freipostenregelung mind. 5 Ein- bzw. Auszahlungen pro Monat gebührenfrei gestellt werden.

BGH beruft sich auf umgesetzte EU-Richtlinie

Der BGH entsprach jedoch nicht dieser Ansicht und erklärte die erhobenen Entgelte für Bargeld Ein- und Auszahlungen für zulässig. Dabei berief sich der BGH auf EU-Recht aus dem Jahr 2007, welches vom deutschen Normgeber in den Jahren 2009 und 2015 in Bundesrecht umgesetzt wurde. Damit sie die Vereinbarung, welche im Preis- und Leistungsverzeichnis enthalten ist, einzuhalten und auch das Entgelt zu entrichten.

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