Banken dürfen für P-Konto keine höhere Gebühren verlangen

BGH zum Pfändungsschutzkonto-


Die durchaus gängige Praxis von angehobenen Entgelten für ein Pfändungsschutzkonto wurde vom Bundesgerichtshof beendet. Banken und Sparkassen dürfen von ihren Kunden zukünftig keine höheren oder besonderen Gebühren mehr für ein P-Konto verlangen.

Klarheit im unsicheren Umfeld der Gebührengestaltungen

BGH-Urteil
P-Konten dürfen zukünftig
nicht mehr teurer sein

Bild: Carlo Schrodt / pixelio.de

Mitte Juli 2010 wurde den Verbrauchern die Möglichkeit eröffnet, ein bestehendes Girokonto in ein sog. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln, das den verbesserten Schutz vor den „ungebremsten“ Zugriffen vor Gläubigern bieten soll. Das Modell wurde von verschuldeten Kunden auch durchaus angenommen. Dennoch ließ die Regelung zum P-Konto die Lücke der Gebührenerhebung offen. Es dauerte kein Jahr als das Problem erkannt wurde, dass zahlreiche Kreditinstitute der Ansicht gewesen sind, für das Pfändungsschutzkonto einen „Mehraufwand“ abrechnen zu müssen.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH, XI ZR 145/12) nun für Klarheit im umstrittenen Thema zum P-Konto Entgelt gesorgt. Demnach darf die Bank für das umgewandelte Girokonto keine höheren Kontoführungsgebühren verlangen.

Wie Frankfurter Rundschau (fr-online) (Mittwoch) berichtete, erstritt die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin das Urteil gegen die Sparkasse Bremen. Der Verband hatte seit 2010 mehr als 70 Kreditinstitute, die gegenüber den normal geführten Girokonten ein deutlich höhere Entgelt für ein P-Konto verlangten, angemahnt. In 16 Fällen wurde vom Verband sogar eine Unterlassungsklage angestrengt.

Im konkreten Streitfall verlangte die Bremer Sparkasse eine Pauschalgebühr in Höhe von 7,50 Euro mtl. für ein P-Konto. Dagegen müssen Kunden eines normalen Girokontos lediglich 4,- Euro pro Monat Gebühren bezahlen.

Der BGH erklärte diese Praxis für unzulässig, da ein Kreditinstitut gesetzlich dazu verpflichtet sei, auf Anregen des Kunden eine Wandlung in ein P-Konto vorzunehmen. Letztendlich könne die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung nicht dazu führen, ein Entgelt dafür zu verlangen.

Offensichtlich gelten die Einrichtung und das Vorhalten eines P-Kontos bei den Kreditinstituten als „unpopulär“. Der vzbz will nach eigenen Angaben beobachtet haben, dass Banken ihre Kunden vor der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos „abschrecken“ wollten. Gängige Praxis wären höhere Gebühren für Kontoführung, Lastschriften oder Überweisungen. Gleichzeitig fielen allerdings Kontomerkmale wie die ec-Karten Nutzung oder der Zugang per Homebanking weg.

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