Sparanlagen: Von Anlegern weniger Zinsertragssteuer gefordert

Sparerfreibetrag-


Die Zinsertragssteuer greift vorerst sofort. Erwirtschaftete Zinsen werden vom Fiskus pauschal besteuert, sofern der Sparerfreibetrag nicht durch einen Freistellungsauftrag geltend gemacht wurde. Obwohl für eine Vielzahl der Deutschen der Sparerfreibetrag als zu niedrig angesetzt gilt, verschenken zahlreiche Anleger bares Geld.

Zinsertragssteuern

Freistellung: Das Abführen von Steuern für Zinserträge liegt oft in der eigenen Hand

Zinsertragssteuern „nur für Millionäre“

Sollte dem Anleger die Frage gestellt werden, ob er eine Besteuerung seiner Zinserträge wünschte, dann erwartete man eigentlich ein klares Nein. Wird der Sparer befragt, ob überhaupt eine Zinsertragssteuer zum Tragen kommen sollte, sehen die Antworten jedoch völlig anders aus. Weit weniger als die Hälfte der Deutschen sind der Meinung, dass Zinserträge grundsätzlich nicht besteuert werden sollten.

Lediglich 40 Prozent der deutschen Bürger halten eine Zinsertragssteuer für „unangebracht“ und mit 35 Prozent ist ein rundes Drittel der Deutschen der Meinung, dass lediglich die wohlhabenden Personen mit Steuern auf Zinserträge belastet werden sollten. Wenn schon Zinsertragssteuern, dann nur für die Millionäre. Die Bank of Scotland hat im Rahmen des „Sparerkompass Deutschland“ das Forschungsinstitut Forsa zu einer repräsentativen Umfrage beauftragt, um die Einstellung der Deutschen zu den angewandten Steuern für Zinserträge herauszufinden.

Derzeit gilt zu den Sparanlagen ein pauschaler Freibetrag in Höhe von 801,- Euro für Ledige und 1.602,- Euro für Verheiratete. Bis zu diesen Werten müssen keine Steuern für Zinseinkünfte abgeführt werden. Der jeweilige Sparerpauschbetrag wird jedoch von knapp der Hälfte (49 Prozent) als zu niedrig gehalten. Für eine Verdoppelung des Sparerfreibetrages würden sich 42 Prozent der befragten Personen aussprechen. 2 Prozent der Deutschen halten den Sparerpauschbetrag als zu hoch.

Der Fiskus kommt nicht von alleine auf den Sparer zu, geschweige er zückt selbst den Taschenrechner und rechnet alle Zinserträge per Hand zusammen, um lediglich die Steuern für die Erträge oberhalb der Freibeträge einzuziehen. Wer als Anleger keinen sog. Freistellungsauftrag einreicht, darf Steuern bereits auf den ersten Euro der erwirtschafteten Zinsen abführen. Hier geht der Fiskus (natürlich) den einfachsten Weg.

Das Einreichen des Freistellungsauftrags sollte ebenso selbstverständlich sein, wie die Eröffnung des Sparkontos selbst. Doch mit 15 Prozent verzichtet rund jeder sechste Deutsche auf die Erteilung eines solchen Antrags an das betreffende Kreditinstitut. Mit der Umfrage haben sich vor allem die jüngeren Menschen zwischen 18 und 29 Jahren als relativ unbekümmert herausgestellt. Immerhin setzen 42 Prozent der Befragten den Freistellungsauftrag vernünftig ein und nehmen auch ausgewogene Einteilungen bei mehreren Banken vor.

Der Sparerpauschbetrag gilt für alle Anlagen pro Person. Sollte der Anleger über mehrere Sparkonten bei unterschiedlichen Kreditinstituten verfügen, so kann der pauschale Freibetrag (801 Euro bei Ledigen, 1.602 Euro bei Verheirateten) entsprechend gesplittet und auf die einzelnen Anlagen verteilt werden.

Ein versäumter Freistellungsauftrag führt zu unnötigen Abfuhren von Zinsertragssteuern. „Zwar können diese bei der Einkommensteuererklärung wieder geltend gemacht werden, in der Praxis wird dies jedoch übersehen“, erklärte Bertil Bos, Managing Director der Bank of Scotland in Deutschland.

Der Freistellungsauftrag mit der gewünschten Höhe des Freibetrages wird entweder gleich mit der Kontoeröffnung erteilt, oder kann auch nachträglich eingereicht werden. Bei einer Direktbank funktioniert die Erteilung in der Regel über das Online-Banking.

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